1. Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung setzt sich aus den nach klägerischer Auffassung bis zur Klageeinreichung fällig gewordenen Beiträgen und den nach § 9 ZPO zu bewertenden künftigen Ansprüchen zusammen (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.10.2011 – 14 W 84/11, juris-Rn 5).

2. Dies gilt auch, wenn auf Freistellung von der Beitragszahlungspflicht geklagt wird; der Freistellungsantrag ist als Leistungsantrag anzusehen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.7.2016 – 12 W 3/16

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