Der Rezensent war mehrere Jahre als verfahrensleitender Rechtsanwalt in Insolvenzverfahren von Gerichten in NRW, Rheinland-Pfalz und Hessen jeglicher Größenordnung tätig. Er weiß daher: Die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters ist sozusagen "immer" mit einer Haftung verbunden – und zwar der persönlichen nach §§ 60, 61 InsO. Jüngst verschärfen sich die Haftungsrisiken: Immer komplexere Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, ungeklärte Fragen im Rahmen der (vorläufigen) Eigenverwaltung, nicht zwingend stringente Rechtsprechung zu Bereichen wie der Insolvenzanfechtung und somit Ansprüchen, die der Insolvenzverwalter durchzusetzen hat.

Darüber hinaus ergeben sich auch bei Verwalterwechseln, bspw. weil ein Insolvenzverwalter abberufen wurde und ein neuer nun dessen Amt übernimmt, Fragen einer Inanspruchnahme des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters durch den neuen zugunsten der Insolvenzmasse.

Letztlich kommen dem anwaltlichen Berater auch in der täglichen Praxis immer wieder Fälle unter, in denen Mandanten wissen wollen, ob nicht Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter bestehen – beispielsweise weil er deren Lieferanten-Drittrechte vereitelt hat.

Das Werk von Bank setzt genau dort an: Nach Anspruchsvoraussetzungen und -normen klar gegliedert, werden relevante Risiken im Zusammenhang mit der Insolvenzverwaltung kurz, prägnant und verständlich dargestellt. Dabei wird das Werk auch den aktuellen Entwicklungen im Bereich (vorläufiger) Eigenverwaltung/Schutzschirmverfahren mit Ausführungen zum Sachwalter, CRO und Sanierungsberater gerecht. Letztlich ist es aber – im Gegensatz zu einem Großkommentar – gerade die Kürze, die dafür Sorge trägt, dass das Buch von Bank sicherlich zu einem Klassiker für den Praktiker werden wird.

Nun kann das einschließlich des äußerst hilfreichen Stichwortverzeichnisses 336 Seiten starke Buch die Insolvenzverwalterhaftung schon naturgemäß nicht in extenso darstellen – will es aber auch nicht. Es finden sich darin nach Auffassung des Rezensenten jedoch zu nahezu jedem in der Praxis möglicherweise aufkommenden Problemkreis nicht nur hinreichend Anhaltspunkte für den ersten Zugriff. Mittels Annexen zu aktueller Rechtsprechung und einem Ausblick befindet sich das Werk von Bank zudem auf dem aktuellen Stand. Manch einem Insolvenzverwalter bzw. dessen Mitarbeiter und/oder Sanierungsberater kann es in der aktuellen Situation eines konkreten Insolvenzverfahrens auch als echte Entscheidungshilfe im Zweifelsfalle dienen. Exemplarisch sei auf einen "Klassiker" im Rahmen der (vorläufigen) Betriebsfortführung verwiesen – die Zahlungszusage bzw. Garantieerklärung durch den Insolvenzverwalter, von Bank in § 6 Rn 1 ff. zutreffend dargelegt.

Fazit: Das ausgesprochen gelungene Werk von Bank gehört in die greifbare Nähe einer Vielzahl von Personen: Insolvenzrichter, Rechtspfleger, Insolvenzverwalter bzw. deren Mitarbeiter, Restrukturierungs- und anwaltliche Berater, aber auch Insolvenzverwalter-Haftpflichtversicherer u.v.m.

Autor: Christian Weiß

RA Christian Weiß, FA für Insolvenzrecht, Köln

zfs 12/2016, S. 675

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