Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Kl. bei einem Verkehrsunfall erlitten hat. Die Enkelin der Kl. spielte in der Mädchenfußballmannschaft des beklagten Vereins, die an einer Hallenmeisterschaft teilnahm. Die Kl., die ihre Enkelin mit ihrem Pkw zu dieser Veranstaltung bringen wollte, verunglückte auf der Fahrt zur Hallenmeisterschaft und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.

Die Versicherung, bei der der beklagte Verein eine Sportversicherung unterhielt, lehnte die Eintrittspflicht für die Schäden der Kl. mit der Begründung ab, Versicherungsschutz würden nur solche Vereinsmitglieder genießen, die zur Durchführung versicherter Veranstaltungen offiziell eingesetzt werden. Zu diesem Personenkreis gehörte die Kl. nicht. Das LG hat die Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gegen den Verein abgewiesen. Das BG hat – unter Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs – dem Ersatzanspruch bezüglich des materiellen Schadens der Kl. stattgegeben. Die zugelassene Revision des beklagten Vereins führte zur Abänderung des Berufungsurteils und Verneinung des noch weiterverfolgten Anspruchs der Kl.

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