"Der beim Bekl. angestellte Skilehrer K, den sich der Bekl. zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient hat, § 278 BGB, hat den Skiunfall schuldhaft verursacht, weil er die erste Skistunde auf einem nicht geeigneten Hang durchführte. Nach übereinstimmendem Vortrag beherrschte die Kl. das Skifahren nicht und hatte ihre erste Übungsstunde beim Bekl. gebucht. Gem. Ziff. III “Sicherheitsvorschriften in Wintersportorten E (Skischulen, Skilehrer und Bergführer) Nr. 3‘ dürfen Skilehrer dem Schüler keine Risiken zumuten, denen diese mit ihren Fähigkeiten bei den gegebenen Schnee- und Witterungsverhältnissen nicht gewachsen sind. Aus diesen Gründen hat der Skilehrer mit seinen Schülern abseits vom allgemeinen Sportbetrieb zu üben und setzt die Skischüler den drohenden Gefahren des allgemeinen Sportbetriebes nicht aus (vgl. OLG Köln NJW 1982, 1110). Stattdessen hat der beim Bekl. angestellte Skilehrer die Übungsstunde auf einer blauen Piste im allgemeinen Sportbetrieb und das auch noch an einem Tag, an dem die Piste viel befahren war, erteilt und die Kl. sehr wohl den drohenden Gefahren des allgemeinen Sportbetriebes ausgesetzt. Er hat die Kl. sogar angewiesen, anzufahren, obwohl sich von oben andere Skifahrer annäherten. Zumindest hatte er es unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die Kl., welche er anzuleiten hatte, nicht entgegen FIS-Regel 5 anfährt, obwohl sich Skifahrer von oben annäherten. Mit diesem Verfahren hat er gegen die oben aufgezeichneten Verpflichtungen aus dem Unterrichtsverhältnis verstoßen."

Ein Mitverschulden der Kl. ist nicht ersichtlich. Ein Mitverschulden wäre selbst dann nicht gegeben, wenn die Kl. auch ohne Anweisung des Skilehrers angefahren wäre. Es wäre nämlich die Pflicht des Skilehrers gewesen, die Kl. insoweit zu unterweisen und ein gefahrloses Anfahren zu ermöglichen. Dabei hatte der Skilehrer bereits bei der Wahl des Ortes, an dem er die Kl. unterrichtet, gegen seine Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag verstoßen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Maß und Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie auch dem Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles (vgl. OLG München, Urt. v. 19.1.2011 – 20 U 4661/10). Im Wesentlichen steht im Vordergrund, dass die Kl. unstreitig eine schmerzhafte Fibulafraktur und eine Syndesmosenruptur des rechten Sprunggelenkes erlitt. Dabei mögen die weiteren Umstände nach dem Unfall dahingestellt bleiben, weil sie nicht wesentlich zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen würden. Die geringgradige Bone-bruises des Tibiakopfes posterio laterial und posterio medial sind darüber hinaus ebenfalls zu berücksichtigen. Der Bruch musste mit Titanstellschrauben versorgt und mittels einer Schiene ruhig gestellt werden. Die körperlichen Beeinträchtigungen dauerten über mehrere Wochen hinweg. In Anbetracht dieser Umstände ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 EUR durchaus angemessen, aber auch ausreichend.

Auch der Feststellungsantrag ist gegründet. Bei einem derartigen Verletzungsbild kann die Möglichkeit weiterer künftiger Schäden nicht ausgeschlossen werden (vgl. zu den Voraussetzungen der Feststellungsklage BGH NJW 2001, 1431). Aus welchem Grunde diese Möglichkeit nicht bestehen sollte, erschließt sich aus dem Vortrag des Bekl. nicht. Da sich diese Möglichkeit schon aufgrund der Art der Verletzungen ergibt bedarf es zu dessen Feststellung auch keines weiteren medizinischen Gutachtens.“

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Christian Berg, Berlin

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