" … Die Beschwerde ist auch begründet. RA H hat keinen. Anspruch auf Erstattung einer Pauschale für die Herstellung des Scans gem. Nr. 7000 Nr. 1a) W RVG. Gem. § 60 Abs. 1 RVG findet vorliegend das Vergütungsrecht des RVG in der Fassung seit dem 1.8.2013 Anwendung. Eine Vergütung für elektronisch gespeicherte Dokumente sieht dieses Vergütungsrecht lediglich bei deren – hier nicht einschlägigen – Überlassung nach Nr. 7000 Nr. 2 W RVG vor. Eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten sieht die aktuelle Fassung der Nr. 7000 Nr. 1.a) VV RVG nur vor, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war."

Als Kopie im Sinne des Kostenrechts ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen. Dies wird in der Begründung 2. KostRMoG ausdrücklich klargestellt (BR-Drucks 517/12 zu Nr. 7000 VV RVG, S. 444 unter Bezugnahme auf § 11 GNotKG-E, S. 222). In der Begründung ist unter § 10 ist zu Nr. 158 (Nr. 7000 W RVG) auf S. 444 folgendes ausgeführt:

"Wegen der Änderung des Begriffs "Ablichtung" in "Kopie" wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 11 GNotKG-E Bezug genommen."

Unter § 11 wird in der Begründung auf Seite 222 folgendes ausgeführt:

"Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs "Kopie" anstelle des Begriffs "Ablichtung". vor. Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument "abgelichtet" wird, wird zum Teil unter den Begriff der "Ablichtung" auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie."

Der Begriff der Ablichtung bzw. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist im Lichte dieser ausdrücklich als Klarstellung bezeichneten Gesetzesbegründung zu sehen. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheidet folglich aus (Müller-Rabe/Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Nr. 7000 VV RVG Rn 16, 3).

Unerheblich ist, ob der bei der 68. Tagung der Gebührenreferenten der Bundesrechtsanwaltskammer am 29.3.2014 (s. den Bericht von v. Seltmann und Hofmann in RVGreport 2014, 297) anwesende Referatsleiter des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz, der auch für das Gesetzgebungsverfahren zum 2. KostRMoG zuständig war, mit dem dort gefassten Beschluss, wonach unter Kopien i.S.v. Nr. 7000 VV RVG auch in Zukunft eingescannte Dokumente zu verstehen sein sollen, einverstanden gewesen ist. Der Inhalt dieses Beschlusses ist weder in die Begründung noch in den Wortlaut des zuvor in Kraft getretenen Gesetzes eingeflossen und gibt den Willen des Gesetzgebers nicht wieder.

Der Einwand des Verteidigers, wenn er die Akten künftig nur noch in Papierform kopieren würde, hätte dies "den Tod vieler Bäume" zur Folge, rechtfertigt eine abweichende Einschätzung nicht. Diese Ankündigung zielt offensichtlich nur darauf ab, eine zusätzliche Vergütung für eine. Tätigkeit zu begründen, die der Computertechnik nutzende Verteidiger selbst nicht für erforderlich erachtet. Ein solches Verhalten des im Übrigen für Vorhaltekosten und anderen Aufwand durch die allgemeine Vergütung entschädigten RA kann den Senat nicht dazu veranlassen, den Willen des Gesetzgebers zu missachten.

Die unterschiedliche Erstattung von Kopien in Papierform und Ablichtungen in elektronischer Form führt auch nicht zu einer ungleichen Behandlung identischer Sachverhalte. Sie beachtet vielmehr die unterschiedlichen Arbeitsschritte und Kosten. Die besonders zeitintensive Sichtung der Akten auf den zu kopierenden Inhalt entfällt bei einem Aktenscan ebenso wie Kosten, die der Verteidiger beim Kopieren unter anderem für Papier, Toner, Aktenordner und Lagerraum aufwenden müsste.

RA H kann die geltend gemachte Dokumentenpauschale auch nicht darauf stützen, dass er von dem hergestellten Scan Kopien in Papierform hergestellt hat. Ein Anspruch gem. Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG besteht nicht, da er nicht dargetan hat, dass die Herstellung der Papierkopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

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