Der Kl. macht den Ersatz des materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Belgien im Jahre 2011 geltend. Der in Dortmund wohnende Kl. war Halter und Fahrer eines Kfz, das mit einem belgischen Kfz kollidierte, dessen Halterin die in Belgien wohnende Bekl. zu 1) war und das bei der im Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Bekl. zu 2) haftpflichtversichert war, die ihren Sitz in Belgien hat.

Das AG wies die Klage gegen die Bekl. zu 1) mit Zwischenurteil wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Die Berufung des Kl. wies das LG mit der Klarstellung zurück, dass es sich um ein Teilurteil handele und ließ die Revision zu.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

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