[7] "… 1. Gem. § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht die Endentscheidung durch Teilurteil zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. § 301 ZPO dient der Beschleunigung, soll aber auch die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidung in ein und demselben Rechtsstreit gewährleisten (vgl. Senatsurt. v. 12.1.1999 – VI ZR 77/98, VersR 1999, 734 f.). Nach st. Rspr. des BGH darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 29.3.2011 – VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn 15; BGH, Urt. v. 17.1.2012 – X ZR 59/11, BGHZ 193, 60 Rn 8; v. 7.11.2006 – X ZR 149/04, MDR 2007, 539; Beschl. v. 7.7.2010 – XII ZR 158/09, ZIP 2010, 2410 Rn 13). Eine solche Gefahr besteht i.d.R. bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. Senatsurt. v. 29.3.2011 – VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn 16). Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann bei subjektiver Klagehäufung, aber auch bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge auftreten (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2003 – V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 143). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher i.d.R. unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Über ein Prozessrechtsverhältnis darf deshalb nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden, wenn eine gemeinsame Beweisaufnahme in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2012 – X ZR 59/11, BGHZ 193, 60 Rn 8; v. 19.12.2002 – VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594 f.). Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grds. keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (BGH, Urt. v. 13.10.2008 – II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn 8)."

[8] Eine materiell-rechtliche Verzahnung, die einem Teilurteil entgegenstehen kann, kommt bei der Klage gegen VN und Haftpflichtversicherer, die im Verhältnis untereinander einfache Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1974 – IV ZR 212/72, BGHZ 63, 51, 52 ff.), regelmäßig dann in Betracht, wenn um den Haftungsgrund gestritten wird. Eine solche Verzahnung hindert nicht stets den Erlass eines Teilurteils, insb. dann nicht, wenn die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit nicht gegen alle Streitgenossen zulässig ist. Dann besteht in aller Regel ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, den Streitgenossen, bezüglich dessen die Klage bereits unzulässig ist, durch Teilurteil aus dem Prozess zu entlassen (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2013 – V ZR 232/10, ZOV 2014, 16 Rn 2, 8 ff.; Dressler, in: BeckOK ZPO, § 61 Rn 11 [Stand 1.1.2013]; Rensen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. § 301 Rn 31).

[9] 2. So verhält es sich im Streitfall, weil das BG die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Bekl. zu Recht verneint hat.

[10] a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich hier nach der schon zitierten Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO), nachdem die Klage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1.3.2002 erhoben (vgl. Art. 76, 66 Abs. 1 EuGVVO) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Belgien als Mitgliedstaat eröffnet ist. Die sie ersetzende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012, Abl. L. 351 v. 20.12.2012, S. 1) gilt gem. deren Art. 81 S. 2, Art. 66 Abs. 1 erst für diejenigen Klagen, welche ab dem 10.1.2015 erhoben wurden.

[11] b) Die Bekl., die Unfallgegnerin des hier klagenden Geschädigten, hat ihren Wohnsitz in Belgien. Auch die mitverklagte Bekl. zu 2, ihr Haftpflichtversicherer, hat den Sitz in Belgien.

[12] Zutreffend ist das BG davon ausgegangen, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen die Bekl. zu 2 gegeben sein kann. Nach der Rspr. des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 13.12.2007 – C-463/06, Slg. 2007, I-11321 – FBTO/Odenbreit), der der erkennende Senat gefolgt ist, kann nach Art. 11 Abs. 2 EuGVVO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den VR erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der VR seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (vgl. Senatsurt. v. 6.5....

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