Das klägerische Fahrzeug fuhr plötzlich, ohne die Vorfahrt des Beklagten zu 2) zu beachten, auf die Spur des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) konnte nicht mehr ausweichen und den Unfall vermeiden. Es kam zur Kollision. Damit spricht bereits der Anscheinsbeweis für das alleinige Verschulden der Klägerin an der Verursachung des Unfalles (BGH NJW 1982, 2668; BGH NJW 1964, 1371; NJW 1976, 1371).

Der BGH urteilt in NJW 1982, 2668 wörtlich:

Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises ist … , dass es sich bei der Beweisfrage um einen typischen Geschehensablauf handelt, der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze die Bejahung der Beweisfrage nahelegt und damit dem Richter die Überzeugung in vollem Umfang begründet. Ein solcher Erfahrungssatz für eine Vorfahrtverletzung besteht, wenn ein Wartepflichtiger beim Überqueren einer Vorfahrtstraße oder beim Einbiegen nach links mit einem Vorfahrtberechtigten zusammenstößt bzw. wenn es beim Einbiegen nach rechts zu einer Kollision mit einem sich von links nähernden Vorfahrtberechtigten kommt. Anders ist es, worauf die Revision mit Recht hinweist, jedoch dann, wenn ein Wartepflichtiger nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt und dabei auf der rechten Fahrbahnseite gegen einen von rechts kommenden und im Überholen begriffenen Verkehrsteilnehmer stößt. Im Hinblick darauf, daß der Wartepflichtige – wie ausgeführt – bei einer solchen Fallgestaltung keine Vorfahrtverletzung begeht, wenn keine Anzeichen dafür sprechen, dass eines der sich auf der Vorfahrtstraße nähernden Fahrzeuge die Fahrbahnseite wechselt, und auch das Vorhandensein solcher Anzeichen nicht sachverhaltstypisch ist, spricht hier kein erster Anschein für eine Vorfahrtverletzung des Kl. als Ursache des Zusammenstoßes.

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