Eine Radfahrerin fuhr mit ihrem Rad auf dem Weserdeich in Bremen. Ein Fußgänger gelangte mit seinem Fahrrad über ein privates Grundstück über einen unbefestigten Weg auf den Deich und kam ihr dort in die Quere. Sie stürzte und verletzte sich. Ob der Unfallgegner fuhr oder sein Fahrrad schob, war streitig. Das Landgericht Bremen wies die Schadensersatzklage der Radfahrerin weitgehend ab. Es sprach der Radfahrerin ein Schmerzensgeld von nur 2.000 EUR zu und lastete ihr wegen überhöhter Geschwindigkeit ein überwiegendes Mitverschulden an. Das sah das Oberlandesgericht Bremen anders.[76] Die Berufung der Radfahrerin hatte deshalb in geringem Umfang Erfolg. Das OLG erkannte auf ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR, weil es keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Radfahrerin sah. Diese habe einen plausiblen Unfallhergang geschildert. In der mündlichen Anhörung habe sie erklärt, der spätere Unfallgegner sei aus dem Trampelpfad heraus gefahren und habe plötzlich quer auf dem Deich gestanden. Sie habe ihn in einem Abstand von zwei bis drei oder vier Metern wahrgenommen und sich mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 11 km/h bewegt. Dagegen seien die Angaben des Unfallgegners sehr fragwürdig. Er habe angegeben, das Fahrrad den Pfad hochgeschoben zu haben. Die Deichkrone sei frei gewesen. Er habe nach links und rechts geschaut und niemanden gesehen. Das wollte das OLG ihm nicht abnehmen, weil oben auf dem Deich ja freie Sicht bestanden habe. Die Klage blieb dennoch weitgehend erfolglos, denn das OLG konnte sich – ebenso wie zuvor schon das Landgericht – nicht davon überzeugen, dass der Unfall ursächlich war für die von der Radfahrerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. Deren Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof zurück.[77]

[77] BGH, NZB-Beschl. v.11.3.2014 – VI ZR 499/12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge