Unfallträchtig ist das Verlassen von Radwegen. Dazu folgender Fall:

Ein Radfahrer befuhr den am rechten Rand einer Straße verlaufenden Radweg und wollte nach links in einen Feldwirtschaftsweg abbiegen. Dabei kreuzte er die Fahrbahn eines ursprünglich in dieselbe Richtung fahrenden Pkw. Es kam zum Zusammenstoß, wobei der Radfahrer verletzt wurde. Er begehrte Schadensersatz mit einer Quote von 25 %. Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Die Berufung des Pkw-Fahrers führte zur vollumfänglichen Klageabweisung. Das Oberlandesgericht Saarbrücken[63] meinte, dem Radfahrer falle ein unfallursächlicher schuldhafter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Einfahren in die Straße (§ 10 StVO) zur Last, gegenüber dem die Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurücktreten müsse. Nach § 10 StVO darf ein Verkehrsteilnehmer bekanntlich "von anderen Straßenteilen" auf die Fahrbahn nur einfahren, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des OLG Saarbrücken entspricht das Verlassen eines Radweges dem Verlassen eines derartigen Straßenteiles mit der Folge, dass § 10 StVO zu beachten sei. Nach dieser Vorschrift hat sich der Verkehrsteilnehmer beim Einfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wahre er das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und komme es deshalb zu einem Unfall, habe er in der Regel in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften. Außerdem falle dem verunglückten Radfahrer auch ein schuldhafter unfallursächlicher Verstoß gegen § 9 StVO zur Last, weil er nach den getroffenen Feststellungen der so genannten doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei.

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