Fortsetzung von zfs 6/2012

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Die Rechtsschutzversicherung hat weiterhin eine besondere Bedeutung für den Rechtsanwalt und seinen Mandanten. Der Beitrag stellt nach einer kurzen Einführung relevante Entscheidungen der Jahre 2011 und 2012 zum Thema dar und arbeitet so die aktuellen Trends in der Rechtsprechung heraus.

A. Einführung

Im Jahre 2012 hat der Gesamtverband für die Deutsche Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Musterbedingungen für die Rechtschutzversicherung, die ARB 2012, veröffentlicht. Im Juni 2013 wurden diese ergänzt, diese neueste Fassung ist unter www.gdv.de abzurufen. Die Musterbedingungen wurden dabei im Aufbau erheblich verändert.[1] Bis heute haben die Versicherungsgesellschaften, die Rechtsschutzversicherungen anbieten, ihre Bedingungen noch nicht den neuen ARB 2012 angepasst. Ein wesentlicher Vorteil soll die Möglichkeit sein, Versicherungsscheine dem abgeschlossenen Vertrag anzupassen, d.h. alle Bestimmungen, die nicht relevant sind für den abgeschlossenen Vertrag, sollen aus Verständnisgründen im Ausdruck weggelassen werden. Dies scheint allerdings erhebliche technische Probleme für die Versicherer mit sich zu bringen.

Nachstehend einige statistische Angaben zur Rechtsschutzversicherung.

Die Beitragseinnahmen sind 2011/2012 weiter angestiegen.

 

2012

(in Mrd. EUR)

2012

Veränderung in %

2011

(in Mrd. EUR)

2011

Veränderung in %

2010

(in Mrd. EUR)
3,3433 0,4 3,3306 2,6 3,2475

Die Leistungen der Rechtsschutzversicherungen sind im Berichtszeitraum leicht angestiegen:

 

2012

(in Mrd. EUR)

2012

Veränderung in %

2011

(in Mrd. EUR)

2011

Veränderung in %

2010

(in Mrd. EUR)
2,3622 1,0 2,3384 0,1 2,3357

An Versicherungsfällen wurden 2011 3,83 Millionen gemeldet. Die Schadenquote lag 2012 unverändert bei 70,6 %. Damit ist sie leicht rückläufig gegenüber 2010.

[1] Siehe dazu Maier, Neue Bedingungen in der Rechtsschutzversicherung ARB 2012, r+s 2013, 105; Hering, Neue Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzverssicherung ARB 2012, zfs 2013, 4.

B. Urteile zur Rechtsschutzversicherung der Jahre 2011 und 2012

Bei der folgenden Aufstellung handelt es sich um eine Auswahl von Urteilen, die in den vergangenen zwei Jahren veröffentlicht wurden. Anzumerken ist, dass ein großer Teil dieser auf hauseigenen Bedingungen der Versicherungen beruhen. Soweit diese aber identisch mit den Musterbedingungen des GDV sind, sind sie ohne Weiteres anwendbar.

I. Stichentscheidverfahren

Das OLG Köln[2] hatte zu entscheiden, ob ein ergangener Stichentscheid die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 ARB 75 erfüllte.[3] Es führte dazu aus:

"Der nach Ablehnung der Leistungspflicht, durch den Versicherer von einem durch den Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt ergehende Stichentscheid ist gemäß RS 11 Nr. 2 für den Versicherer bindend, es sei denn, dass er offenbar von der ausdrücklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Diese Regelung hat, wie auch die Regelung in § 17 Abs. 2 ARB 75, ihr Vorbild in § 64 VVG a.F. und § 319 BGB, so dass die zu diesen Bestimmungen entwickelten Grundsätze für die Entscheidung der Frage, wann eine derartige Abweichung vorliegt, entsprechend heranzuziehen sind. "Erheblich" ist demnach eine Abweichung, wenn die Stellungnahme des Rechtsanwaltes die Sach- und Rechtslage gröblich verkennt (Harbauer, ARB-Kommentar, 7. Aufl., § 17, Rn 15; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2006, 230 ff.). "Offenbar" ist eine solche Unrichtigkeit erst dann, wenn sie sich dem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt (Harbauer, a.a.O.). Vertritt ein Rechtsanwalt von mehreren Rechtsmeinungen diejenige, die nicht der herrschenden entspricht, die aber andererseits auch nicht ganz abwegig erscheint oder die höchstrichterlich noch nicht völlig geklärt ist, dann weicht seine Meinung nicht "offenbar" von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab (BGH, VersR 94, 1061; Harbauer, a.a.O.). Eine offenbar erhebliche Abweichung kann dagegen u.a. angenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine nicht mehr vertretbare Meinung vertritt, ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel als erfolgversprechend bezeichnet, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht schlüssig ist, d.h. wenn der dem Versicherer unterbreitete Sachverhalt, seine Richtigkeit unterstellt, die vom Anwalt für hinreichend aussichtsreich gehaltene Rechtsfolge gar nicht herbeiführen kann. Bloße Zweifel an der Beweisbarkeit von Tatsachenbehauptungen beeinträchtigen die Bindungswirkung hingegen nicht (Harbauer, a.a.O., m.w.N.)."[4]

Das OLG Celle[5] hat zur Frage des Stichentscheides ausgeführt:

"Zwar ist nach § 17 Abs. 2 ARB ein Stichentscheid dann bindend, wenn er nicht offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Die Frage der erheblichen Abweichung stellt sich aber nicht, wenn es an einer abschließenden Stellungnahme fehlt. Dies ist der Fall, wenn hervorgehoben wird, dass es sich nur um einen "vorläufigen Stichentscheid" handele."

Zum Stichentscheid siehe auch das Urteil des OLG Hamm:[6]

"1. Der Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 18 ARB 2000/§ 17 ARB 75 darf sich darauf besc...

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