"1. Der Kl. kann von der Bekl. die Mehrwertsteuer für die Ersatzbeschaffung des VW T nicht erstattet veranlagen, weil er die Mehrwertsteuer, die er an den Verkäufer des Fahrzeugs entrichtet hat, im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt bereits erstattet bekommen hat, so dass ihm kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. § 13 (1 a) der vereinbarten AKB bestimmt dazu, dass die Mehrwertsteuer bei jeglicher Ersatzleistung nur insoweit ersetzt wird, wenn und soweit sie vom VN tatsächlich bezahlt werden musste. …"

2. Eine andere Beurteilung der Rechtslage folgt entgegen der Auffassung des Kl. auch nicht daraus, dass dieser in den Jahren 2006 bis 2009 die private Nutzung des Ersatzfahrzeugs nach der sog. 1 %-Regelung versteuern musste. Der Kl. hat dazu vorgetragen und durch Bescheinigung seines Steuerberaters belegt, dass die private Nutzung des Ersatzfahrzeugs steuerpflichtig gewesen ist und dass auf diese Kfz-Nutzung die Umsatzsteuer zu zahlen war, die der Steuerberater mit insgesamt 1.929,83 EUR ausgewiesen hat. Es kann dahinstehen, ob für die Privatnutzung tatsächlich vom Kl. Umsatzsteuer entrichtet worden ist. … Selbst wenn sein auf die Bescheinigung des Steuerberaters gestützter Vortrag zutreffend wäre, wäre daraus nicht zu folgern, dass die Bekl. nunmehr verpflichtet wäre, die Mehrwertsteuer auf die Ersatzbeschaffung jedenfalls teilweise zu erstatten. Denn gem. § 13 (1 a) der vereinbarten AKB will der VR die Mehrwertsteuer bei jeglicher “Ersatzleistung’ ersetzen, soweit diese tatsächlich bezahlt werden musste. In den Jahren 2006 bis 2009 hat der Kl. jedoch nicht die Mehrwertsteuer für die Ersatzbeschaffung wieder an das Finanzamt entrichtet, sondern nach seinem eigenen Vortrag für die Nutzung des Fahrzeugs Steuern bezahlen müssen, wobei Mehrwertsteuer angefallen sein soll. Für eine solche Umsatzsteuer für eine Fahrzeugnutzung will der VR jedoch ohnehin nicht einstehen, da er bedingungsgemäß nur für den durch die Ersatzleistung entstandenen Schaden aufkommen will. … “

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