Gefahren, die sich unabhängig von der Verletzung von sich aus dem Eigentum an einem Gebäude ergebenden Verkehrssicherungspflichten verwirklichen und deshalb nur in einem zufälligen oder gelegentlichen Zusammenhang mit dem Haus- oder Grundbesitz stehen, fallen nicht unter die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, sondern in die Privathaftpflichtversicherung.

OLG Hamm, Urt. v. 25.1.2012 – 20 U 120/11

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge