Europäisches Verkehrsrecht

Richtlinie über den grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei Verkehrsverstößen

Am 6.11.2011 ist die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.10.2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte in Kraft getreten (ABl 2011, L 288/1). Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 7.11.2013 umsetzen (Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie). Die Richtlinie soll den Mitgliedstaaten die Verfolgung von Verkehrsverstößen erleichtern, die von einem Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrzeug begangen worden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist. Hierzu sollen bei bestimmten Verkehrsverstößen die Daten des Fahrzeughalters zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Die Richtlinie war bereits Gegenstand der März-Ausgabe (zfs 2011, 128) sowie der August-Ausgabe von zfs Aktuell (zfs 2011, 422).

Verfahrensrecht

Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung

Am 27.10.2011 ist das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21.10.2011 in Kraft getreten (BGBl I, 2082). Damit ist nun gegen Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben, soweit der Wert der Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Nach der Übergangsvorschrift des § 38a Abs. 1 ZPOEG ist auf Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27.10.2011 erlassen wurden, § 522 Abs. 3 ZPO in der bisherigen Fassung anzuwenden, wonach Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbar waren. Das neue Rechtsmittel gilt somit für Zurückweisungsbeschlüsse, die ein Datum ab dem 27.10.2011 tragen. Der weitere Inhalt des Gesetzes war bereits Gegenstand der September-Ausgabe von zfs Aktuell (zfs 2011, 482).

Insolvenzrecht

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Der Bundestag hat am 27.10.2011 den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (BT-Drucks 17/5712) in der vom Rechtsausschuss empfohlen Fassung (BT-Drucks 17/7511) angenommen. Durch das Gesetz soll die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden.

Bereits im Eröffnungsverfahren besteht die Möglichkeit, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Das Institut der Eigenverwaltung soll durch Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen gestärkt werden. Sofern der Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung einhellig billigt, soll das Gericht an diese Entscheidung gebunden sein. Sofern sich der vorläufige Gläubigerausschuss auf einen Verwalter einigt, soll das Gericht hieran ebenfalls gebunden sein.

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung erhält der Schuldner die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art "Schutzschirmverfahren" unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Zudem soll das Institut des Planverfahrens gestärkt werden. Im Rahmen des Planverfahrens können zukünfig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden (sog. "dept-equity-swap").

Bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung kann der Schuldner Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden die Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.

(Quellen: BT-Drucks 17/5712, Pressmitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 27.10.2011, www.bmj.de)

RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin

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