1. Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich.

2. Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.

BGH, Urt. v. 3.11.2011 – IX ZR 47/11

Die klagenden Rechtsanwälte vertraten die Bekl. aufgrund eines ihnen vor dem 1.7.2008 erteilten mündlichen Mandats in einem Rechtsstreit bei dem LG G. Aufgrund des Umfangs ihrer Tätigkeit in diesem Verfahren übersandten die Anwälte mit Datum v. 13.6.2008 der Bekl. ein mit "Honorarvereinbarung" überschriebenes Schriftstück. Nach dessen Inhalt verpflichtete sich die Bekl. "neben den gesetzlichen Gebühren" zur Zahlung von "6.000 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer". Eingangs der Urkunde sind als Vertragspartner die Kl. und die Bekl. mit Namen und Anschrift bezeichnet. Am Ende des Schriftstücks ist für die Vertragschließenden oberhalb der Begriffe "Anwaltsbüro" und "Auftraggeber" jeweils eine Unterschriftszeile eingerückt. Die von ihr an der vorgesehenen Stelle unterzeichnete Honorarvereinbarung sandte die Bekl. unter Beifügung die Fälligkeit betreffender, unterhalb der Unterschriftszeile und ihrer Unterschrift angebrachter handschriftlicher Ergänzungen mit Telefax am 23.7.2008 an die Kl. zurück. Die Kl. unterzeichneten das Schriftstück nicht. Am 4.8.2008 zahlte die Bekl. entsprechend der von ihr modifizierten Fälligkeitsregelung 2.000 EUR nebst Umsatzsteuer, also insg. 2.380 EUR, an die Kl.

Am 14.12.2008 kündigte die Bekl. das Mandat. Nach Abschluss des Rechtsstreits vor dem LG G verlangen die Kl. von der Bekl. Zahlung des Restbetrags aus der Honorarvereinbarung über 4.000 EUR nebst Umsatzsteuer, mithin 4.760 EUR. Die Bekl. begehrt im Wege der Widerklage Erstattung der von ihr geleisteten Zahlung von 2.380 EUR. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der von dem BG zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter.

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