Der Kl. begehrt die Feststellung eines Unfalls vom 28.1.2013 als Wege- bzw. Arbeitsunfall. Zuvor hatte er einen weiteren Arbeitsunfall erlitten, der zur Folge hatte, dass ihm nach einer zunächst erfolgten Amputation der linken Hand diese wieder angenäht wurde. Er erhielt eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % der Bau-Berufsgenossenschaft.

Der 1952 geborene Kl. war als Schulhausmeister bei der Stadt A für zwei Schulen angestellt. Am 28.1.2013 wollte er gegen 6:30 Uhr mit der Arbeit beginnen. Er verließ sein Wohnhaus gegen 6:30 Uhr durch die Haustür. Sein Auto hatte er auf dem durch ein Hoftor verschlossenen Innenhof geparkt. Er ging von seiner Haustür über den Innenhof zu dem Hoftor, öffnete es, fuhr sein Auto aus dem Hof heraus und stellte es unmittelbar vor dem Hoftor ab. Sodann stieg er aus dem Auto, um das Hoftor zu schließen. In Höhe des Hecks des Pkw rutschte er auf der vereisten Fahrbahn aus und fiel auf die rechte Schulter. Bei dem Sturz erlitt er eine schwere mehrfragmentäre Schulterverletzung (sog. Bankart-Läsion) und musste deshalb längerfristig ärztlich behandelt werden.

Die beklagte Berufsgenossenschaft holte ein Sachverständigengutachten ein, das bezüglich der Unfallfolgen zu einer MdE von 30 % gelangte. Die Begutachtung brach die Bekl. ab, da sie davon ausging, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Der Kl. habe den Weg zur Arbeit unterbrochen, um das Hoftor zu schließen. Diese Unterbrechung habe allein privaten Zwecken gedient, so dass sich der Kl. zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem nicht versicherten Weg befunden habe. Der Widerspruch des Kl. gegen diesen Bescheid wurde von der Bekl. zurückgewiesen.

Das Sozialgericht gab der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage statt. Zur Begründung führte es aus, dass das Ereignis vom 28.1.2013 als Wegeunfall anerkannt werden müsse.

Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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