Hinweis

Bei der Bewertung des Unfallgeschehens muss der Rückschaufehler vermieden werden. Diese allgemeine Beschränkung des menschlichen Geistes wird in Wikipedia wie folgt definiert:

"Rückschaufehler bezeichnet in der Kognitionspsychologie die kognitive Verzerrung, sich systematisch falsch an frühere Vorhersagen zu erinnern, nachdem der Ausgang von Ereignissen erfahren wurde. Dabei werden die ursprünglichen Schätzungen in Richtung der tatsächlichen Ausgänge verzerrt."

Wenn in der nachschauenden Betrachtung ein Zeuge das Unfallgeschehen schildert oder ein Richter dieses bewertet, kann das nicht mehr so erfolgen, wie diese Betrachtung ohne Kenntnis des späteren Unfallgeschehens gewesen wäre. Im Rückblick wird systematisch die Möglichkeit überschätzt, dass man das Ereignis hätte voraussehen können (Wikipedia a.a.O.).

Dies hat insbesondere in der Rechtsprechung zwei Effekte: Einerseits aktualisiert ein Gericht die Wahrscheinlichkeit einer Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund des Schadenseintritts, zum anderen tendiert es aufgrund des Rückschaufehlers dazu, die Relevanz der Schädigung überzubewerten und damit die Vorhersehbarkeit der Schädigung und Verantwortlichkeit dafür zu bejahen ( Roberto/Grechenig : Rückschaufehler ("Hindsight Bias") bei Sorgfaltspflichtverletzungen, Zeitschrift für Schweizerisches Recht (ZSR) 2011, 5, 11). Das hat Auswirkungen in Haftpflichtverfahren: Dort werden Sorgfaltspflichtverletzungen festgestellt, die aus ex ante Sicht nicht getroffen worden wären (Roberto/Grechenig, a.a.O., 13). Die Gefahr, dass Gerichte in Kenntnis einer später eingetretenen Tatsache deshalb überzogene Anforderungen an die Sorgfaltspflicht stellen, ist heute Allgemeingut (Münchner Kommentar GmbH-Gesetz, 2. Aufl., § 43 GmbH-Gesetz Rn 67 m.w.N.; Spindler/Stiltz, AktG, 3. Aufl. 2015, § 93 AktG Rn 60 m.w.N.).

 

Erläuterung:

Die verkehrsrechtliche Auswirkung dieses im menschlichen Gehirn angelegten Denkfehlers ist insbesondere die "unklare Verkehrslage". Gerichte neigen trotz eindeutiger Rechtsprechung häufig dazu, auch völlig verkehrsgerechtes Verhalten eines Verkehrsteilnehmers mit einer Mithaftung zu belegen, weil im Nachhinein dem Gericht natürlich "klar" war, dass ein Unfall sich ereignet hat und ex post mit diesem Wissen auch der sich verkehrsgerecht verhaltene Kraftfahrer den Unfall hätte vermeiden können.

Die Fähigkeiten, allgemeinen Beschränkungen und Grenzen des menschlichen Gehirns sind durch die Psychologie mit klaren Ergebnissen erforscht. Obwohl dies bei der rechtlichen Bewertung erhebliche Bedeutung hat, ignorieren die Juristen diese für die Rechtsfindung wichtigen Ergebnisse. Dabei muss man nicht einmal fachbezogene Vorkenntnisse haben, um z.B. das absolut aufschlussreiche Buch des Nobelpreisträgers Daniel Kahneman – "Schnelles Denken, langsames Denken" – zu verstehen. Von Akademikern sollte auch ein fachübergreifendes Wissenschaftsinteresse erwartet werden, insbesondere wenn es Bezug zur eigenen Fachrichtung hat. In der deutschen juristischen Literatur finden die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Psychologie zum Rückschaufehler nur Einzug bei der Frage der Haftung von GmbH-Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft. Haben Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder gebildetere Anwältinnen und Anwälte?

Autor: Jörg Elsner

RA und Notar Jörg Elsner LL.M., Hagen

zfs 1/2017, S. 3

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