Die klagende Krankenversicherung macht die Verurteilung des Unfallgegners ihres VN auf Feststellung der anteiligen Ersatzpflicht der Bekl. und dessen Haftpflichtversicherung für Aufwendungen geltend, die sie gegenüber ihrem VN im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall künftig erbringen wird. Der VN der Kl. befuhr mit einem Motorrad eine vorfahrtsberechtigte Landstraße. Auf dieser war zunächst eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Im Bereich der aus der Sicht des VN der Kl. von rechts einmündenden Autobahnabfahrt wurde durch das Verkehrszeichen 274 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h angeordnet. Der VN der Kl. hielt jedoch eine Geschwindigkeit von mindestens 121 km/h ein. Der Bekl. zu 1), der sich auf der Autobahnabfahrt befand, hielt im Einmündungsbereich zunächst an und nahm das sich nähernde Krad des VN der Kl. in einer Entfernung von mindestens 170 m wahr. Er bog mit seinem Fahrzeug in die Einmündung mit einer Anfahrbeschleunigung von 1 m/sec ein, um nach links in die Landstraße einzubiegen. Der VN der Kl. leitete bei der Wahrnehmung des Einbiegevorgangs des Bekl. zu 1) ein Bremsmanöver ein und geriet mit seinem Fahrzeug in die Linksabbiegerspur des Gegenverkehrs. Dabei stießen das Motorrad des VN der Kl. und der Pkw des Bekl. zu 1) zusammen. Der VN der Kl. wurde schwer verletzt.

Die Kl. hat die Feststellung begehrt, dass die Bekl. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl. ein Drittel der auf sie übergegangenen Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen zu erstatten, die künftig erforderlich sind, um die Verletzungen ihres VN zu behandeln.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte überwiegend Erfolg.

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