1. Beim Zusammenstoß eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug im Vorfahrtsbereich spricht grds. ein Anscheinsbeweis für eine unfallursächliche Vorfahrtverletzung durch den Wartepflichtigen (BGH NJW 1982, 2669; LG Saarbrücken zfs 2014, 446). Dieser für "reine" Vorfahrtfahrtverletzungen geltende Grundsatz, der damit zu einer alleinigen Haftung des Wartepflichtigen führt (vgl. KG VersR 1970, 999; KG VersR 1973, 749; OLG München NJW-RR 1986, 1154), gilt auch dann, wenn der Vorfahrtsberechtigte den freilich schwer zu führenden Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses nicht führen kann (vgl. BGH VersR 1969, 160; OLG Hamm OLGR 1994, 28; Freymann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn 259). Kann allerdings der Wartepflichtige den Nachweis führen, dass er das von dem Vorfahrtsberechtigten gesteuerte Fahrzeug nicht wahrnehmen konnte, was auf Beleuchtungsmängel des herannahenden Fahrzeugs, die Straßenführung der Vorfahrtstraße oder witterungsbedingte Verschlechterungen der Sicht zurückzuführen ist, scheidet die Annahme einer Verletzung der Vorfahrt aus (vgl. BGH VersR 1964, 639; KG VersR 1983, 839; OLG Köln VersR 1988, 859).

2. Häufiger sind die Fälle, in denen das Fahrverhalten des Vorfahrtsberechtigten Verantwortungsbeiträge setzt, die zum Unfall führen. Da im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG in erster Linie Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten abzuwägen sind (vgl. BGH NZV 2007, 190; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2318), sind wegen der Bedeutung des Vorfahrtsrechtes in erster Linie Umstände, die auch Verletzungen von Verhaltensvorschriften sind, als Mithaftungsgründe des Vorfahrtsberechtigten in die Haftungsabwägung einzustellen.

Ganz im Vordergrund stehen überhöhte Geschwindigkeiten des Vorfahrtsberechtigten, auch das fehlerhafte Blinken des Vorfahrtsberechtigten und schließlich die Nichtbeachtung des Rechtsfahrgebots durch den Vorfahrtsberechtigten als Ursache für die Kollision mit dem einbiegenden Wartepflichtigen. Das vorkollisionäre Setzen des Blinkers durch den Vorfahrtsberechtigten, dem der Wartepflichtige zu Unrecht vertraut und deshalb mit dem Fahrzeug des nicht abbiegenden Vorfahrtsberechtigten, sondern geradeaus Weiterfahrenden kollidiert, wird durch eine Begrenzung des für den Wartepflichtigen geltenden Vertrauensgrundsatzes beurteilt. Irreführendes Blinken ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten führt im Regelfall zu einer hälftigen Haftungsverteilung (vgl. LG Saarbrücken zfs 2013, 623 m. Anm. Diehl).

Hinsichtlich der Nichtbeachtung des Rechtsfahrgebots gem. § 2 Abs. 2 StVO wird betont, dass das Rechtsfahrgebot dem Schutz des Gegen- und des Überholverkehrs dient, nicht dagegen dem Schutz des Querverkehrs (vgl. BGH VersR 1996, 1249; BGH VersR 1977, 524; OLG Düsseldorf NZV 1994,38; KG NZV 2007, 406; Freymann, a.a.O., Kapitel 27 Rn 58). Jedoch kann nicht in Abrede gestellt werden, dass ein Linksfahren des Vorfahrtsberechtigten zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs führt, was im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln VersR 1998, 1044; KG NZV 2007, 406; OLG Jena DAR 2000, 750). Zur Konkretisierung des Rechtsfahrgebots für den Vorfahrtsberechtigten vgl. LG Saarbrücken NJW-RR 2016, 1307.

Wie die Zahl der von Grüneberg (Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl., Rn 14–19) zusammengestellten Fälle zeigt, ist die überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten der Hauptanwendungsfall der angenommenen Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten. Zu unterscheiden sind zwei Unfalltypen; zum einen der Fall der Vermeidbarkeit des Unfalls, zum anderen der, bei dem die Unfallfolgen bei Einhaltung der geringeren zulässigen Geschwindigkeit weniger gravierend ausgefallen wären (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2015, 639). Vorwiegend werden die Mithaftungsquoten des Vorfahrtsberechtigten nach dem Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung gebildet, wobei einzelfallbezogene Modifizierungen unter Berücksichtigung von Fahrzeugart, Straßenverhältnissen und der Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen werden (vgl. Grüneberg, a.a.O.; Freymann, a.a.O., Kap. 27 Rn 259).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 1/2017, S. 16 - 18

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