Wird anlässlich der polizeilichen Durchsuchung einer Wohnung, die der Betr. allein bewohnt, unter anderem eine zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen aufgefunden und erklärt der Betr. anschließend hierzu gegenüber der Polizei, er sei Gelegenheitskonsument, so steht ein die Fahreignung ausschließender Konsum von Amphetamin fest. Dass der Betr. einige Zeit später einen eigenen Konsum pauschal bestreitet, ändert daran nichts.

VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.7.2016 – 10 S 1880/15

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