Bevor der Käufer eines betroffenen Fahrzeugs weitere kaufrechtliche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, muss er dem Verkäufer zunächst das Recht der Nacherfüllung gewähren. Der Käufer kann dabei zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Er muss dabei den Verkäufer auffordern, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (§§ 437 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB), wobei als angemessene Frist angesichts der Vielzahl von betroffenen Fahrzeugen vermutlich ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen als "angemessen" anzunehmen wäre.

Nach der Intention des Gesetzgebers richtet sich die Angemessenheit der Frist vorrangig nach den Interessen des Käufers.[18] Jedoch muss der Käufer dem Verkäufer die Zeit zugestehen, die dieser für die geforderte Art der Nacherfüllung bei objektiver Betrachtung benötigt.

Das LG Münster hat jedenfalls die Fristsetzung von zehn Tagen als unangemessen kurze Frist angesehen.[19] Auch das LG Lüneburg sah eine Fristsetzung von drei Wochen als nicht ausreichend an.[20] Bei einigen Modellen hat der VW-Konzern bekannt gegeben, dass ein Software-Update ausreichen würde, um den Mangel zu beheben. Der Verkäufer hat dabei alle die für die Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen zu tragen.

Ob dieses Update jedoch dazu führt, dass die Abgasnormen eingehalten werden und sich der Verbrauch des Fahrzeugs nicht nachteilig verändert, müssen Sachverständigengutachten zeigen.

Sollte entgegen der Annahme des VW-Konzerns und des Kraftfahrtbundesamtes eine Nacherfüllung unmöglich sein, wäre eine Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich. Das ausgeübte Gestaltungsrecht unterliegt dann der Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB.

[18] BT-Drucks 10/6040, 234.
[19] LG Münster, Urt. v. 14.3.2016 – 011 O 341/15.
[20] LG Lüneburg, Urt. v. 2.6.2016 – 4 O 3/16.

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