Hat die Verurteilung mehrere – materiell-rechtliche oder gar prozessuale – Taten zum Gegenstand, so kann gleichwohl nur ein Fahrverbot angeordnet werden.[37] Hierbei ist es egal, ob neben dem Fahrverbot des § 44 StGB auch ein solches nach § 25 StVG in Betracht kommt.[38]

Sind verschiedene Verfahren anhängig, so sollte also frühzeitig eine Verfahrensverbindung erwogen/angeregt werden. Hierdurch ist die frühzeitige Anordnung nur eines Fahrverbots möglich. Der Verteidiger muss hier aber abwägen, ob bei einer derartigen Verbindung der nunmehr für die verbundenen Verfahren zuständige Richter nicht vielleicht den Schluss auf eine Ungeeignetheit und damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 69 ff. StGB ziehen kann.

[37] BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – 4 StR 227/15 = BGHSt 61, 100 = NJW 2016, 1188 = DAR 2016, 212 = NZV 2016, 342; Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 53 Rn 30; MüKo-StGB/Athing, 3. Aufl. 2016, § 44 Rn 14.
[38] OLG Celle, Urt. v. 13.10.1992 – 1 Ss 266/92 = NZV 1993, 157 = zfs 1993, 30; Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis, Alkohol, Drogen, 6. Aufl. 2015, Teil 2 Rn 467 ff.

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