Nach § 44 Abs. 1 S. 1 StGB kann demjenigen, der wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt wird, durch das Gericht verboten werden, im Straßenverkehr Fahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist ausweislich der Gesetzesüberschrift eine Nebenstrafe. Es erfüllt also zunächst eine Erziehungsfunktion ("Denkzettel"), kann aber auch wegen des Charakters als Nebenstrafe im Einzelfall generalpräventive Ziele verfolgen.[1]

[1] Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis, Alkohol, Drogen, 6. Aufl. 2015, Teil 2 Rn 424 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge