Zwischen der Kl. und der W. AG bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, aus dem die Kl. und ihr Ehemann die Bekl. als Schadenabwicklungsunternehmen des VR vor dem LG Stuttgart – 22 O 155/07 – auf Deckung in Anspruch nahmen. Nach Beendigung des Rechtsstreits ergingen gegen die Kl. und ihren Ehemann Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugunsten der Bekl., in denen anteilige Umsatzsteuer i.H.v. 608,19 EUR enthalten ist. In zwei weiteren Verfahren vor dem LG Stuttgart – 22 O 461/11 und 22 O 462/11 – wandten sich die Kl. und ihr Ehemann gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Bekl. aus dem Deckungsprozess. In jenen Verfahren ergingen gegen die Kl. und ihren Ehemann Kostenfestsetzungsbeschlüsse, in denen Umsatzsteuer i.H.v. 390,06 EUR und 385,23 EUR enthalten ist.

Die in diesen Kostenfestsetzungsbeschlüssen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge zahlte die Kl. lediglich unter Vorbehalt. Dies hat sie damit begründet, die Bekl. sei vorsteuerabzugsberechtigt.

Vor dem AG Geldern hat die Kl. das beklagte Schadenabwicklungsunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Rückzahlung der vorerwähnten Umsatzsteuerbeträge in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG Kleve hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision der Kl. hatte Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge