Die Parteien sind durch einen Privathaftpflichtversicherungsvertrag verbunden. Unter Punkt 3.1 der unstreitig in den Versicherungsvertrag einbezogenen Erläuterungen (EHV) und Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung für Singles und Senioren heißt es:

"Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."

Am 18.1.2014 schob der Kl. seinen Pkw aus seiner Einfahrt auf die gegenüberliegende Straßenseite, um die Abholung des Fahrzeugs durch einen Schrotthändler vorzubereiten. Bel diesem Manöver kam es zu einer Kollision mit einem am Straßenrand parkenden Fahrzeug. Der. hierdurch am parkenden Fahrzeug entstandene Sachschaden belief sich auf 3.000 EUR. Der Pkw des Kl. war zum Unfallzeitpunkt weder zum Straßenverkehr zugelassen, noch bestand für dieses Kfz-Haftpflichtversicherung.

Der Kl. behauptet, sein Pkw sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht fahrbereit gewesen, da der Motor vier Wochen zuvor ausgebaut worden sei. Er vertritt die Auffassung, dass die Bekl. für den entstandenen Schaden eintrittspflichtig sei, da der Vorgang von der – als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden – sog. kleinen Benzinklausel nicht umfasst sei. Mangels Fahrtauglichkeit und Motorisierung sei der Schaden nicht durch den "Gebrauch" eines Fahrzeugs entstanden.

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