Gegen die Betr. erging ein Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h über eine Geldbuße von 160 EUR zzgl. eines Fahrverbots für die Dauer von 1 Monat. Auf ihren Einspruch, den sie in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das AG die Betr. zu einer Geldbuße von 320 EUR verurteilt und von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen, weil der Geschwindigkeitsverstoß keine grobe Pflichtverletzung darstelle. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das OLG das Urt. des AG Kaiserslautern hinsichtlich der Festsetzung der Geldbuße aufgehoben und die Betr. zu einer Geldbuße von 240 EUR verurteilt, im Übrigen die Rechtsbeschwerde verworfen.

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