Der Kl. macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, für dessen Folgen die Bekl. (Halter, Haftpflichtversicherung) in voller Höhe einzustehen haben. Der von der Kl. vorgerichtlich mit der Schätzung des Sachschadens beauftragte Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von 2.973,49 EUR brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 7.600 EUR und einen Restwert von 470 EUR. Die Kl. ließ den Unfallwagen reparieren. Die Reparatur, bei der auch Gebrauchtteile verwendet wurden, kostete 2.079,79 EUR; der im Gutachten vorgesehene Austausch von Zierleisten und eines Kniestücks unterblieben. Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden und zahlte an den Kl. den Differenzbetrag von Wiederbeschaffungswert und Restwert sowie die Sachverständigenkosten, die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die Unkostenpauschale.

Die auf die Zahlung des rechnerisch offen stehenden Restbetrages (Reparaturkosten von 949,79 EUR, Mietwagenkosten von 805,92 EUR und Rechtsanwaltskosten nach dem höheren Gegenstandswert von 129,95 EUR) war beim AG überwiegend erfolgreich. Auf die Berufung der Bekl. wurde der Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der restlichen Reparaturkosten und der darauf entfallenen Anwaltskosten abgewiesen. Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge