BGB § 823 Abs. 1; StGB § 7; StVO § 3 Abs. 1 S. 4

Leitsatz

Ladenbetreiber sind verpflichtet, ihre außerhalb des Ladenlokals abgestellten Einkaufswagen nach Geschäftsschluss derart zu sichern, dass durch sie eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch eine Handlung Dritter oder durch ein mögliches unbeabsichtigtes Wegrollen verhindert wird.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Hamm, Urt. v. 18.8.2015 – 9 U 169/14

Sachverhalt

Der Kl. nimmt den Betreiber eines Lebensmittelmarktes wegen einer Beschädigung seines Kfz durch einen in die Fahrbahn rollenden Einkaufswagen in Anspruch. Bei stürmischem Wetter befuhr der Zeuge P gegen 1.00 Uhr nachts die Straße, an der der Lebensmittelmarkt gelegen ist, und kollidierte mit einem Einkaufswagen des Marktes, der sich aus zwischen den Parteien streitigen Gründen auf der Fahrbahn befand.

Das LG hat die Klage auf Ersatz der Reparaturkosten, des Nutzungsausfalls, des merkantilen Minderwerts und der allgemeinen Kostenpauschale unter Verneinung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers des Marktes abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte überwiegend Erfolg.

2 Aus den Gründen:

" … Dem Kl., dessen Aktivlegitimation durch Vorlage einer Fotokopie des Kaufvertrages im Senatstermin unstreitig geworden ist, steht gegen den Bekl. gem. § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ein Anspruch auf Ersatz der ihm durch das Unfallereignis vom 9.12.2013 entstandenen Schäden i.H.v. 80 % zu."

1. Der Bekl. hat eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die von ihm ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außenlagerung der Einkaufswagen nach Geschäftsschluss unzureichend gewesen sind.

1.1 Nach st. Rspr. ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grds. verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Es genügt daher, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (Senat, Urt. v. 6.5.2014 – 9 U 13/14, juris m.w.N.). Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (Senat, Urt. v. 24.3.2015 – 9 U 114/14, juris).

1.2 Der Bekl. musste daher dafür Vorsorge treffen, dass die Einkaufswagen nach Geschäftsschluss sicher abgestellt waren. Dies gilt zum einen im Hinblick auf Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Benutzung durch Dritte, zum anderen aber auch mit Blick auf die Verhinderung eines Wegrollens dieser Einkaufswagen im Sinne einer Verselbstständigung. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Gehsteig vor dem Ladengeschäft, an den der Abstellplatz für die Einkaufswagen angrenzt, zur Fahrbahn hin ein Gefälle aufweist.

1.3 Die von dem Bekl. ergriffenen Sicherungsmaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Die auf dem Abstellplatz in drei nebeneinander gelegenen Reihen befindlichen Einkaufswagen wurden nach Ladenschluss von einer Mitarbeiterin mittels einer durch die Einkaufswagen geführten Kette gesichert, die um einen am Kopfende des Abstellplatzes vorhandenen Metallpfosten geschlungen wurde. Eine Sicherung der Kette mittels eines Vorhängeschlosses unterblieb, weil ein solches bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Verfügung stand. Diese Art der Sicherung war unzureichend, wie der Zustand, den die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten vor Ort angetroffen haben, dokumentiert. Der Zeuge T hat ausgesagt, die Kette habe auf dem Boden vor dem jeweils letzten Einkaufswagen in jeder Reihe gelegen. Hierdurch war zwar weiterhin sichergestellt, dass ein Einkaufswagen aus dem Abstellplatz nicht auf den Gehsteig und die Fahrbahn rollen konnte, weil, wie das LG bei dem Ortstermin festgestellt hat, die Kette einen solchen Durchmesser hatte, dass ein Einkaufswagen ohne Zutun nicht darüber hinweg rollen konnte. Die unbefugte Entnahme eines nicht mit einem Pfandmarkensystem ausgerüsteten Einkaufswagens durch einen Dritten war aber leicht möglich, da es nur eines leichten Anhebens zur Überwindung der am Boden liegenden, im Querschnitt 1–2 cm starken Kette bedurfte. Dieser Umstand begründet...

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