[18] "… 1. Revision der Bekl."

[19] Die Revision der Bekl. ist begründet und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Klage auf Freistellung von der Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des Kl. für das Güteverfahren i.H.v. 1.094,80 EUR ist derzeit unbegründet. Die Bekl. hat den bezüglich dieser Forderung im Streitfall bestehenden Anspruch des Kl. auf Kostenbefreiung erfüllt, weil sie ihm Kostenschutz zur Abwehr dieser Gebührenforderung zugesagt hat.

[20] a) …

[21] Nach den im Streitfall vereinbarten ARB 75 ist Versicherungsfall beim Schadensersatzrechtsschutz der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses (§ 14 Abs. 1 S. 1 ARB 75). Dabei kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der VN den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der VN den Anspruch herleitet (Senat BGHZ 201, 73 Rn 16 zu § 4 (1) S. 1 a ARB 94). Dies ist hier die Behauptung des Kl., die Wirtschaftsprüfer hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betrug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet; diese Beihilfe hat ihre anspruchsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat, mithin im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Kl. entfaltet. … Dies war 1995 bzw. 1996.

[22] b) Zu Unrecht meint das BG, die Bekl. sei schon im Hinblick auf § 158n S. 3 VVG a.F. mit dem Einwand ausgeschlossen, der Kl. sei nicht verpflichtet, seinen Prozessbevollmächtigten die Gebühren für das Güteverfahren zu bezahlen. § 158n S. 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden VR nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.

[23] aa) § 158n VVG a.F. erfasst nur den Fall, dass der VR Deckungsschutz für eine bestimmte Interessenwahrnehmung versagt, also erklärt, dass keine Leistungspflicht gegenüber dem VN bestehe. Hingegen befasst sich § 158n VVG a.F. nicht mit der Frage, welche Leistungen der VR im Rahmen eines zugesagten Deckungsschutzes zu erbringen hat, insb. unter welchen Voraussetzungen der VR welche Gebühren des vom VN beauftragten Anwalts zu bezahlen hat. Ebenso wenig regelt § 17 ARB 75 diese Frage.

[24] Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Normen. Beide sprechen davon, dass der VR seine Leistungspflicht verneint; inhaltlich beziehen sie sich auf die Interessenwahrnehmung sowie auf Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit. Die Überschrift von § 17 ARB nennt ausdrücklich die Prüfung der Erfolgsaussichten. Beide Bestimmungen betreffen damit die Frage, ob die Rechtsverfolgung als solche Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 1 ARB 2010 Rn 14; MüKo-VVG/Richter, § 128 Rn 13; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 128 VVG Rn 5). Darum geht es im Streitfall nicht. Vielmehr streiten die Parteien darum, ob die aufgrund der Einleitung des Güteverfahrens entstandenen Anwaltskosten – bei von der Bekl. anerkannter Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren – notwendig waren oder die hierdurch entstandenen Kosten bei einem kostensparenden Vorgehen vermeidbar gewesen wären.

[25] bb) Das BG verkennt zudem, dass die Bekl. im Rechtsstreit von Anfang an zugestanden hat, dem Kl. zu Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen verpflichtet zu sein.

[26] Diesen Deckungsschutz hat die Bekl. dem Kl. bereits vorprozessual gewährt. Unabhängig von ihrem übrigen Verhalten hat sie dem Kl. spätestens mit ihrem Schreiben v. 29.7.2011 umfassenden Deckungsschutz für die “außergerichtliche Interessenwahrnehmung’ gegenüber den Wirtschaftsprüfungsunternehmen zugesagt. So ist das Schreiben der Bekl. v. 29.7.2011 nach objektivem Empfängerhorizont zu verstehen. Denn die Bekl. teilt dem Kl. darin mit, dass sie bereits eine Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte erteilt habe und sich diese Zusage im außergerichtlichen Bereich auch auf die Wirtschaftsprüfer erstrecke. Dies darf und muss ein durchschnittlicher VN nach objektivem Empfängerhorizont dahin verstehen, dass die Bekl. ihm auch für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfern Deckungsschutz zusagt.

[27] Diese Deckungszusage umfasst auch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Kl. gegenüber einer staatlich anerkannten Gütestelle i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Denn als außergerichtliche Interessenwahrnehmung sind nach objektivem Empfängerhorizont sämtliche Handlungen zu verstehen, die dazu dienen, die Interessen des VN ohne Einschaltung eines Gerichts zu wahren. Wie auch das BG erkennt, handelt es sich bei der Anrufung einer anerkannten Gütestelle um einen solchen außergerichtlichen Schritt. Eine Gütestelle ist schon deshalb kein Gericht, weil sie keine verbindliche Entscheidung gegen den Willen einer der Parteien treffen kann...

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