[16] "… Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Fahrerlaubnisbehörde musste – wie durch die Gutachtensanordnung v. 30.9.2014 geschehen – die Erteilung der Fahrerlaubnis an die Kl. von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Frage abhängig machen, ob zu erwarten sei, dass sie erneut unter (unzulässig hohem) Alkoholeinfluss ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führen werde."

[17] 1. Nach § 20 Abs. 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geä. durch Verordnung v. 2.10.2015 (BGBl I S. 1674), gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG i.d.F. d. Bek. v. 5.3.2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geä. durch Gesetz v. 8.6.2015 (BGBl I S. 904), müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kfz geeignet sein. Dies ist gem. § 2 Abs. 4 S. 1 StVG, § 11 Abs. 1 S. 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung i.S.v. Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV grds. verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es – wie hier – um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel i.S.v. Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers nach § 13 FeV.

[18] Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer in Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn 41). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.6.2012 – 10 S 452/10 – VBlBW 2013, 19). Wenn sich der Betroffene – wie hier – weigert, sich untersuchen zu lassen, kann eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. In solchen Fällen ist auch eine vorhergehende Gutachtensbeibringungsanordnung nicht notwendig. Im Übrigen ist eine solche hier erfolgt. Diese ist auch in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig.

[19] Soweit die Kl. nach wie vor die Richtigkeit des Urteils des AG v. 11.2.2014 bestreitet, kann sie damit keinen Erfolg haben. Auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung in einem Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde grds. von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.2.2015 – 11 ZB 14.1452 – NJW 2015, 2988 Rn 10). Letztere bestehen hier nicht. Das Beweisergebnis des Strafverfahrens hat die Kl. nicht substantiiert in Frage gestellt.

[20] Das Strafgericht hat der Kl. hier die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit, die sich aus der Tat ergebe, entzogen; dass es gleichzeitig ausgeführt hat, eine Sperre von noch drei Monaten sei erforderlich, aber auch ausreichend, um die Kl. so nachhaltig zu beeindrucken, dass sie die zum Führen von Kfz notwendige charakterliche Eignung wiedergewinne, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Erfordernisses der strafgerichtlichen Überzeugung der Fahrungeeignetheit letztlich nicht in Frage stellen. Zwar kann auch im Wiedererteilungsverfahren von den Feststellungen im Strafverfahren ausgegangen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.2.2015 a.a.O. Rn 10 m.w.N.). Allein der Ablauf der Sperrfrist hat jedoch nicht zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der (wiedergewonnenen) Fahreignung ausgehen müsste, solange die Tat im Fahreignungsregister noch nicht getilgt ist (vgl. hierzu § 29 StVG). Denn Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Stabilität der Änderung des Trinkverhaltens (vgl. Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Darüber hat die Fahrerlaubnisbehörde ggf. nach Einholung eines Gutachtens (vgl. auch 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) zu entscheiden. Insoweit geht von der strafgerichtlichen Entscheidung keine Bindungswirkung aus. Die Aussage des Strafgerichts zur Wiedergewinnung der Fahreignung reflektiert im Übrigen nur die bisher weitgehend geübte Rechtspraxis.

[21] Zwar kann entgegen der Auffassung des VG die streitgegenständliche Gutachtensbeibringungsanordnung hier nicht auf § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt werden (2.). Die Fahrerlaubnisbehörde war jedoch gem. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflic...

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