Der Angekl. Ka wurde vom AG wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt, der Angekl. Kr wegen Beihilfe hierzu ebenfalls zu einer Geldstrafe. Durch das angefochtene Urteil verwarf das LG die Berufung des Angekl. Ka, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtete, ermäßigte aber im Rechtsfolgenausspruch die Geldstrafe. Den Angekl. Kr sprach das LG auf die von ihm eingelegte Berufung hin frei. Der Angekl. Ka erhebt mit seiner rechtzeitig eingelegten Revision die Sachrüge gegen das Urteil des LG. Die StA wendet sich mit der von ihr eingelegten Revision im Wege der Sachrüge allein gegen den Freispruch des Angekl. Kr. Das OLG Stuttgart hat die Revision des Angekl. Ka als unbegründet verworfen und auf die Revision der StA das Urteil des LG aufgehoben, soweit der Angekl. Kr freigesprochen wurde. Insoweit wurde die Sache zurückverwiesen.

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