" … Die zulässige Revision des Angekl. Ka ist unbegründet. Die zulässige Revision der StA führt hingegen zur Aufhebung des Urteils des LG Stuttgart v. 5.11.2014, soweit die Strafkammer den Angekl. Kr vom Vorwurf der Beihilfe zur falschen Verdächtigung freigesprochen hat."

Das LG hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

“Am 3.11.2012 um 23.34 Uhr überschritt der Angekl. Ka als Pkw-Lenker in F die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h. Dies wurde von einer Verkehrsüberwachungsanlage gemessen. Es wurde ein Beweisfoto aufgenommen. Da es sich bei dem Pkw um ein Firmenfahrzeug handelte, übersandte die Stadt F als zuständige Bußgeldbehörde alsbald einen Zeugenfragebogen an die Firma, die den Angekl. Ka als den regelmäßigen Fahrer des Fahrzeugs benannte, und den Fragebogen an diesen weiterleitete. Kurz darauf, am 26.11.2012, übersandte die Bußgeldbehörde dem Angekl. Ka ein Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren. Spätestens am 30.11.2012 beschlossen die Angekl. Ka und sein Arbeitskollege, der Angekl. Kr, die Bußgeldbehörde gezielt und im Wissen um die Täterschaft des Angekl. Ka in die Irre zu führen. Sie vereinbarten, dass sich der Angekl. Kr zunächst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer bezeichnen und sodann das nachfolgende, den Angekl. Kr betreffende Bußgeldverfahren so lange hinauszögern sollte, bis der Angekl. Ka wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht mehr belangt werden könne. Dann sollte der Angekl. Kr offenlegen, dass er den Verstoß doch nicht begangen habe, worauf auch das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ohne seine Verurteilung beendet werden müsse. Genauso verfuhren die Angekl. dann. Der Angekl. Kr trug auf dem ihm vom Angekl. Ka übergebenen Zeugenfragebogen seine Personalien und seine Wohnanschrift ein, erklärte, dass er das Fahrzeug gefahren habe, versicherte, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen und übersandte den Zeugenfragebogen am 30.11.2012 ohne seine Unterschrift per Fax an die Bußgeldbehörde. Inhaltsgleiche Angaben mit seiner Unterschrift machte er auf dem ihm vom Angekl. Ka übergebenen Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde und übersandte es am 7.12.2012 per Fax an diese. Die Bußgeldbehörde ging deshalb davon aus, dass der Angekl. Kr gefahren war. Am 14.12.2012 erging gegen ihn wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 100 EUR nebst drei Punkten im Verkehrszentralregister. Gegen den Bescheid ließ der Angekl. Kr durch seinen Verteidiger rechtzeitig Einspruch einlegen. Dem Verteidiger wurde Ende Januar 2013 Akteneinsicht gewährt. Am 17.6.2013 ging die Bußgeldsache beim zuständigen AG Nürtingen ein. Nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Angekl. Ka spätestens am 1.3.2013 teilte der Verteidiger des Angekl. Kr dem AG am 26.6.2013 mit, dass “bei einem jetzt anhand der sich bei der Akte befindlichen Lichtbilder vorgenommenen Lichtbildabgleich’ festgestellt worden sei, dass der Angekl. Kr doch nicht der Fahrer gewesen sei. Am 16.7.2013 stellte das AG Nürtingen, das die Sache schon terminiert hatte, deshalb das Verfahren gegen den Angekl. Kr auf dessen Antrag hin gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein und erlegte der Staatskasse die Kosten des Verfahrens auf. Das Bußgeldverfahren gegen den Angekl. Ka wurde wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht wieder aufgenommen.’

Das LG hat den Angekl. Ka aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht wegen in mittelbarer Täterschaft begangener falscher Verdächtigung gem. §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB verurteilt.

Nach § 164 Abs. 2 StGB macht sich u.a. derjenige strafbar, der bei einer Behörde über einen anderen wider besseres Wissen eine (sonstige) Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wenn er Letzteres beabsichtigt. Im vorliegenden Fall wurden die unmittelbaren Tathandlungen vom Angekl. Kr vorgenommen, der auf dem Zeugenfragebogen und dem Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde ein unwahres Geständnis ablegte und seine Erklärungen am 30.11.2012 bzw. am 7.12.2012 an die Bußgeldbehörde sandte. Dem Angekl. Ka sind diese Tathandlungen indes nach den Grundsätzen über die mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen. Dafür spricht zunächst das sog. Verantwortungsprinzip, denn der Angekl. Kr ist nicht als Täter nach § 164 Abs. 2 StGB verantwortlich, weil er nicht einen anderen, sondern sich selbst bei der Behörde angezeigt hat (vgl. Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 25 Rn 62). Entscheidend kommt es aber darauf an, ob der Hintermann die Tatherrschaft im Sinne der Herrschaft über das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung, unter Umständen auch nur den Willen zur Tatherrschaft, sowie ein eigenes Tatinteresse hatte (BGHSt 35, 347 ff., Rn 14 ff. in juris; Schünemann, a.a.O., § 25, Rn 65; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 25 Rn 6). Die Tatherrschaft des Hintermanns kann auc...

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