" … Die zulässige Klage war abzuweisen, da die Ansprüche der Kl. derzeit nicht fällig sind. Nach § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des VR fällig mit der Beendigung des zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des VR notwendigen Erhebungen. Diese Erhebungen sind hier noch nicht abgeschlossen. Dazu bedarf es noch der Auskünfte des Vorbehandlers und der E AG in dem von dem Beklagten richtigerweise eingeschränkten Umfang. Der VR ist im Rahmen der Leistungsprüfung berechtigt auch die Frage zu prüfen, ob Versicherungsschutz durch eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung beseitigt werden kann und ob eine eventuelle Vorvertraglichkeit gegeben ist. Eine Erstreckung der Leistungsprüfung auf den vorvertraglichen Bereich ist auch nicht aufgrund des neu eingefügten und hier anzuwendenden § 213 VVG als unzulässig anzusehen. § 213 Abs. 1 VVG sieht vor, dass die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den VR nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen PersonenVR und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen darf und sie nur zulässig ist, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. Auch die Frage, ob tatsächlich Gründe für die Ausübung des Rücktritts- oder Anfechtungsrechts bestehen oder ob Vorvertraglichkeit gegeben ist, ist als Teil der Leistungsprüfung des VR nach Geltendmachung eines Versicherungsfalls anzusehen. Erforderlich zur Leistungsbeurteilung im Sinne des § 213 Abs. 1 VVG können daher Daten auch dann sein, wenn anlässlich eines Versicherungsfalls geklärt werden soll, ob der VN bei Vertragsschluss relevante Angaben unterlassen hat und deshalb ein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht besteht (KG, Urt. v. 8.7.2014 – 6 U 134/13; OLG Saarbrücken zfs 2013, 2023 … ). Unbeachtlich ist hierbei, ob die in der vorformulierten Schweigepflichtentbindungserklärung des Bekl. genannten Erkrankungen in irgendeiner Beziehung zur Erkrankung der Kl. stehen, da es hier um die Klärung geht, ob die Kl. im abgefragten Zeitraum vor Antragstellung unter Krankheiten, Beschwerden oder sonstigen Störungen litt, die anfechtungsrelevant sein könnten, da sie im Antrag vom 8.3.2010 unter Ziffer 3 A abgefragt wurden. Insoweit entspricht die vorformulierte Schweigepflichtentbindungserklärung den Vorgaben des BVerfG (zfs 2013, 569.)"

Insoweit genügt auch nicht die von der Kl. erteilte allgemeine Schweigepflichtentbindungserklärung. Denn diese war nach der oben zitierten Entscheidung des BVerfG unwirksam, da durch sie das allgemeine Persönlichkeitsrechts der Kl. in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzt wurde. Sie war in sachlicher Hinsicht, da sie sämtliche Behandlungsdaten, Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitszeiten umfasste, viel zu allgemein gehalten. Die E AG und Dr. T waren insoweit berechtigt, Auskünfte nicht zu erteilen.

Der Bekl. ist nicht aufgrund der Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit leistungsfrei geworden. § 12 Abs. 2 der Bedingungen sieht vor, dass der VR “notwendige Nachweise’ sowie “zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen’ verlangen dürfe. Hier ist fraglich, ob es sich schon um eine hinreichend konkrete Obliegenheit handelt, an die Rechtsfolgen geknüpft werden könnten (vgl. hierzu Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Handbuch, 2. Aufl., § 46 Rn 186). Jedenfalls verletzt § 12 Abs. 2 das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung, da die Regelung keinerlei inhaltliche Begrenzung enthält. Im Einzelnen wird auf obige Ausführungen verwiesen … “

zfs 1/2016, S. 42 - 43

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