Das klagende Bundesland nimmt in Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland den Bekl. auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen in Anspruch, die es dem Träger einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen gem. § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI i.V.m. der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten erstattet hat.

Der im Frühjahr 1999 17 Jahre alte Schüler B verunglückte bei einem Verkehrsunfall, bei dem er schwere Kopfverletzungen erlitt und seitdem behindert ist. Der beklagte Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, den eine Haftungsquote von 30 % trifft, vereinbarte mit dem Verletzten in einer als "Vergleichs- und Abfindungserklärung" bezeichneten Abmachung, dass sich der Verletzte gegenüber dem Bekl. nach dann erfolgter Zahlung von weiteren 80.000 DM mit allen Ansprüchen "für jetzt und für die Zukunft" endgültig abgefunden erklärte.

Seit November 2005 arbeitete B in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Das klagende Land hat dem Träger der Einrichtung gem. § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI i.V.m. der AufwendungserstattungsVO Rentenversicherungsbeiträge von ca. 14.000 EUR erstattet, die der Träger der Einrichtung für B für den Zeitraum von 2007–2010 entrichtet hatte. Das klagende Land macht unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Bekl. von 30 % den dem Träger der Einrichtung erstatteten Betrag als Prozessstandschafter der Bundesrepublik Deutschland geltend. Weiterhin verlangt das Land die Feststellung der anteiligen Ersatzpflicht der Bekl. für künftige, ab 2011 erstattete Rentenversicherungsbeiträge.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Das BG, das die Revision zugelassenen hat, hat unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage abgewiesen.

Die Revision des klagenden Landes, das die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils verfolgt, blieb erfolglos.

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