Die Kl., ein Leasingunternehmen, schloss im Frühjahr 2007 mit der Bekl. für die Dauer von 42 Monaten einen Privatleasingvertrag über einen Pkw. Die monatlichen Leasingraten betrugen 379 EUR brutto. In dem von der Kl. gestellten Formularvertrag befand sich die im Ls 1 wiedergegebene Vereinbarung.

Nach Ablauf der Leasingzeit gab die Bekl. das Fahrzeug an die Kl. zurück, die es zu einem Preis von 10.210,08 EUR netto verwertete. Den rechnerischen Restbetrag zu dem vereinbarten Restwert von 7.305,48 EUR brutto macht die Leasinggeberin aus der oben angeführten Restwertgarantie geltend. Die auf Zahlung des Restbetrags gerichtete Klage hatte nur hinsichtlich des darin enthaltenen Nettobetrags Erfolg. Die Kl. wendet sich mit der von dem BG zugelassenen Revision gegen die Abweisung des im vereinbarten Restwert enthaltenen Umsatzsteuerbetrags. Die Bekl. verfolgt im Wege der Anschlussrevision ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Revision der Kl. hatte Erfolg, die Anschlussrevision der Bekl. wurde zurückgewiesen.

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