[13] "… A. Anschlussrevision der Bekl."

[14] 1. Das BG ist zutreffend und von der Anschlussrevision unbeanstandet davon ausgegangen, dass eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sog. Restwertausgleich, wie sie in dem von der Bekl. unterzeichneten Leasingformular enthalten ist, wegen des einem Finanzierungsleasing tragend zugrunde liegenden Vollamortisationsprinzips (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn 1936) auch in der hier gewählten Gestaltung (Restwertgarantie) leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich ist (Senatsurt. v. 9.5.2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 1 m.w.N.).

[15] Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision stellt die zwischen den Parteien zum Restwertausgleich getroffene Formularvereinbarung weder eine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klausel dar noch ist sie gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

[16] a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insb. nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzungen hat das BG für die vereinbarte Restwertgarantie rechtsfehlerfrei verneint.

[17] aa) Das BG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Regelung zum Restwertausgleich ungeachtet des Umstandes, dass der betragsmäßig ausgewiesene Restwert individuell auf das an die Bekl. verleaste Fahrzeug hin kalkuliert worden ist, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, welche von der Kl. auch sonst bei gleichartigen Verträgen wortgleich verwendet wird (vgl. nur OLG Hamm, NJW-RR 2014, 54). Die Einfügung des individuell kalkulierten Restwerts stellt dabei lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbstständige Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1991 – VIII ZR 244/90, WM 1991, 1499 unter II 1; v. 2.7.1998 – IX ZR 255/97, WM 1998, 1675 unter II 2 a; v. 27.11.2003 – VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 106 f.).

[18] bb) In Leasingverträgen ist eine solche Restwertgarantieklausel, jedenfalls wenn sie sich – wie hier – bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet (vgl. dazu Senatsurt. v. 9.5.2001 – VIII ZR 208/00, a.a.O. unter II 2 m.w.N.), nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht.

[19] Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat dann überraschenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH, Urt. v. 26.2.2013 – XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn 23 m.w.N.). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die im Streit stehende Restwertgarantieklausel nicht überraschend, so dass sie wirksam in den Vertrag einbezogen ist.

[20] (1) Ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des – um den Veräußerungserlös verminderten – kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges ist bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich auch in der vorliegenden Modellvariante der Restwertgarantie leasingtypisch (Senatsurt. v. 4.6.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 a; v. 9.5.2001 – VIII ZR 208/00, a.a.O. unter II 1 m.w.N.). Denn Finanzierungsleasingverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Vertragsdauer, ggf. i.V.m. der vereinbarten Abschlusszahlung oder – wie hier – dem Erlös aus der Verwertung des zurückgegebenen Leasingguts nebst einer etwaigen Zusatzzahlung, an den Leasinggeber zurückfließen. Dieser Amortisationszweck ist, gleich wie die zur Verfügung stehenden Geschäftsmodelle dabei rechtlich ausgestaltet sind, allen Finanzierungsleasingverträgen eigen (Senatsurt. v. 22.3.1989 – VIII ZR 155/88, BGHZ 107, 123, 127; v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn 17; jeweils m.w.N.). Dementsprechend hat die Vereinbarung eines in Form einer Restwertgarantie ausgestalteten Restwertausgleichs eine im Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers zum Inhalt (vgl. Senatsurt. v. 10.7.1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 3 c). Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision muss ein Leasingnehmer bei seiner Entscheidung für ein Finanzierungsleasing daher auch grds. mit der Vereinbarung einer solchen vertragstypisc...

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