Der Werkvertrag zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Sachverständigen gem. § 631 BGB dient einzig und allein dazu, Ansprüche gegenüber einem Dritten geltend machen zu können, so dass der Schädiger und sein dahinter stehender Kfz-Haftpflichtversicherer durch die Vorlage des Gutachtens in diesen einbezogen werden.[12] Der Streit über die richtige Berechnung eines Gutachterhonorars wird nämlich nicht im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Gutachter ausgetragen, sondern im Verhältnis Schädiger/Versicherer und Gutachter.[13]

Durch diese Einbeziehung erhält der Dritte (Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer) einen eigenen vertraglichen Anspruch, wenn er an die Stelle einer der Vertragsparteien nach § 631 BGB tritt und durch einen Verstoß vertraglicher Sorgfaltspflichten geschädigt wird,[14] so dass sich ein Regressanspruch nach § 812 ff. BGB ergeben kann.[15]

[12] OLG München NZV 1991, 26.
[13] AG Aachen v. 15.9.2014 – 117 C 164/14 mit Verweis auf LG Aachen v. 3.5.2013 – 6 S 171/12 und v. 28.4.2004 – 5 T 79/04.
[15] LG Erfurt zfs 2011, 621 ff.; OLG Düsseldorf v. 16.6.2008 – 1 U 246/07 = juris.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge