Hinweis

Wichtige Informationen zur Punktreform

Ab dem 1.5.2014 droht der Führerscheinentzug bereits bei 8 Punkten in Flensburg. Generell lässt sich sagen, dass Verstöße mit der Reform geringer bepunktet werden und einer längeren Tilgungsfrist unterliegen. Die derzeitige Regelung, dass ein neuer Verstoß die Tilgung der alten Punkte hemmt und bis zur absoluten Tilgungsfrist von 5 Jahren verhindert, entfällt.

Für alle die derzeit Punkte in Flensburg haben:

Wenn ein noch laufendes oder demnächst eingeleitetes Bußgeldverfahren zu einer Eintragung von neuen Punkten vor dem 1.5.2014 führt, wird die Löschung der alten Punkte für 2 Jahre gehemmt.

In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wird nach Prüfung des Registerauszugs zu empfehlen sein, laufende Bußgeldverfahren – sinnvollerweise mit Anwalt – in ihrer Bearbeitung so weit zu verzögern, dass sie erst nach dem 1.5.2014 eingetragen werden. In diesem Fall wird die Löschung der alten Punkte nicht gehemmt!

Für alle die derzeit keine Punkte in Flensburg haben:

Bei Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten ab dem 1.5.2014 gilt eine Tilgungsfrist von 2,5 Jahren bei einfachen, bzw. 5 Jahren bei groben Verstößen. Die derzeitige Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre.

Sollte ein Ersteintrag durch eine gute Verteidigung nicht insgesamt zu verhindern sein, ist ein Punkteeintrag vor dem 1.5.2014 wegen der kürzeren Tilgungsfrist anzustreben.

In jedem Fall gilt:

Lassen Sie Ihren Punktestand im Hinblick auf den Übergang und die geltenden Übergangsregelungen zum 1.5.2014 jetzt schon überprüfen, damit 2014 keine bösen Überraschungen drohen.

Die derzeit noch bestehenden vielfältigen Punkteabbaumöglichkeiten entfallen mehrheitlich zum 1.5.2014!

 

Erläuterung:

Die Punktreform, die zum 1.5.2014 in Kraft tritt, wirft ihre Schatten voraus. Zur Erinnerung: Das Verkehrszentralregister wird zum Fahreignungsregister. Punkte werden künftig nach dem Fahreignungsbewertungssystem vergeben. Während bisher eine Punkteskala von 1–7 zur Verfügung stand, werden Verstöße ab dem 1.5.2014 – je nach Schwere – mit 1,2 oder 3 Punkten bewertet.

Nicht verkehrssicherheitsrelevante Verstöße, wie z.B. das Einfahren in die Umweltzone, werden nicht mehr bepunktet. Entsprechende Altverstöße werden bei der Umrechnung zum 1.5.2014 gelöscht. Im alten System ist es möglich, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar bei einem Stand bis zu 8 Punkten vier Punkte, bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten zwei Punkte abzubauen. Zusätzlich kann der Betroffene seinen Punktestand nach Erreichen von 14 Punkten (zu dem dann verpflichtenden Aufbauseminar ohne Punkterabatt) um 2 Punkte durch eine verkehrspsychologische Maßnahme mindern.

Im neuen System wird einmalig innerhalb von 5 Jahren nur noch ein Abbau von einem Punkt durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar möglich sein und dies auch nur bei Erreichen von 1–5 Punkten. Ab einem Stand von 6 Punkten ist kein Punkteabbau mehr vorgesehen.

Ein verpflichtendes Aufbau-/Fahreignungsseminar bei Erreichen eines gewissen Punktestandes entfällt. Die Fahrerlaubnis wird bei 8 statt 18 Punkten entzogen. Unter Ausnutzung sämtlicher Punktabbaumöglichkeiten bei 9 statt bislang 24.

Insgesamt lässt sich also eine erhebliche Verschärfung der Regelungen feststellen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nahezu alle 1-Punkt-Verstöße auch im neuen System 1-Punkt-Verstöße darstellen, bedeutet die neue Skala nicht unbedingt eine Entschärfung.

Für den Übergang und die Frage, ab wann für welche Verstöße welche Regelungen gelten, wird auf das Eintragungsdatum abgestellt. Damit finden die neuen Regelungen schon für jetzt begangene Verstöße und derzeit laufende Verfahren Anwendung, wenn sie erst nach dem 1.5.2014 zur Eintragung gelangen. Besonders für die sich ändernden Tilgungsfristen, die im Textbaustein näher erläutert werden, kann dies von großer Bedeutung sein. Die sich hieraus ergebende Sondersituation greift der Textbaustein auf und informiert den gefährdeten Mandantenkreis vorsorglich über die Sinnhaftigkeit frühzeitiger oder aber verzögerter Eintragungen.

Autor: Dr. Daniela Mielchen

RAin Dr. Daniela Mielchen, FAin für Verkehrsrecht, Hamburg

zfs 1/2014, S. 3

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