Das bei dem Unfall beteiligte Pedelec (Name ist abgeleitet von Pedal Electric Cycle) ist ein Elektrofahrzeug mit Trethilfe, dessen rechtliche Einordnung als Fahrrad nach einigem Streit durch § 1 Abs. 3 StVG nunmehr geklärt ist (zur Entstehungsgeschichte vgl. Jaeger, zfs 2011, 663, 664). Für die Haftungsabwägung hat das die bedeutsame Konsequenz, dass dem Pedelec keine Betriebsgefahr zukommt, für die Haftungsabwägung auf Seiten des Pedelec § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB heranzuziehen ist, andererseits für die Verhaltensvorschriften des Pedelec-Fahrers §§ 4, 5 StVO heranzuziehen sind und insoweit die im Rahmen des § 254 BGB zu bestimmenden Sorgfaltspflichten bestehen. Die alternativ vorgenommene Bewertung des Verhaltens des Pedelec-Fahrers durch die Kammer überzeugt. Selbst wenn der Gesetzgeber das Pedelec wegen seines Motors, der den Fahrer beim Treten unterstützt, als Kfz bestimmt hatte, würde wohl die "Betriebsgefahr" des Pedelec wegen seiner geringen Masse und seiner Geschwindigkeit nicht sonderlich hoch anzusetzen sein, so dass die Haftungsabwägung nach § 17 StVG kaum wesentlich von der zutreffend vorgenommenen Haftungsabwägung abwiche.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 1/2014, S. 18 - 19

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