“ … . 1. ( … ) a) Eine Verfahrensrüge ist in einer solchen Weise zu begründen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der abgegebenen Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das Beschwerdevorbringen zutrifft (OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 45; OLG Celle NJW 2008, 3079 [= zfs 2009, 111]; OLG Dresden StV 2009, 571; im Einzelnen Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 344 Rn 21 m.w.N.; OLG München Beschl. v. 22.9.2010 – Az.: 4 StRR 131/10 – S. 5).

aa) Bei einer Rüge, die die Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO zum Gegenstand hat, gehört zur vollständigen Darstellung die Beschreibung des zur Blutentnahme führenden Sachverhalts einschließlich der Mitteilung einer fehlenden Einwilligung des Betroffenen (dazu OLG Celle NJW 2008, 3079 [= zfs 2009, 111]; OLG Celle StV 2009, 518 [= zfs 2009, 530]; OLG Dresden StV 2009, 571; Hans. OLG Hamburg NJW 2008, 2597/2599; OLG Hamm NJW 2009, 242), weil anderenfalls die Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO überflüssig ist, sowie, wenn es wegen Gefahr im Verzug darauf ankommt, die Beschreibung aller zeitlichen Umstände (vgl. OLG Köln zfs 2010, 224 ff.) und der gegebenen Situation, ob ein Richter hätte erreicht werden können.

bb) Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen des Angekl. gerecht. Denn aufgrund des Revisionsvorbringens ist der zur Blutentnahme um 9:28 Uhr am Morgen des 7.11.2008 führende Sachverhalt dem Senat zugänglich. Bei dem AG M. gab es an diesem Tag einen richterlichen Bereitschaftsdienst in der Zeit von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Auch geht aus dem Revisionsvorbringen (in Verbindung mit den durch die Sachrüge zugänglichen Urteilsgründen) hervor, dass der Angekl. nicht in die Blutentnahme eingewilligt hat. Die gem. § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 81a Abs. 2, 261 StPO erhobene Verfahrensrüge ist deshalb zulässig.

b) Die Revision wird auch der von dem erkennenden Senat geforderten Widerspruchslösung bei der Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften gerecht (vgl. dazu Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 136 Rn 25 m.w.N.).

aa) Beanstandet der Revisionsführer nämlich, dass das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung Grundlage des Schuldspruchs ist, obwohl es unverwertbar gewesen sei, so ist nach § 344 Abs. 2 StPO konkret vorzutragen, dass einer tatrichterlichen Verwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt (BGHSt 42, 15/23; OLG Hamm NJW 2009, 242/243; OLG München, Beschl. v. 22.10.2010 – Az.: 4 StRR 131/10 – S. 4; OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 46/48) widersprochen worden ist (BGH NJW 2006, 707/708; OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 – Az.: 3 Ss 359/09 – zit. nach juris; OLG Stuttgart NStZ 1997, 405; OLG München, Beschl. v. 15.9.2009 – Az.: 4 StRR 114/10; OLG München, Beschl. v. 22.10.2010 – Az.: 4 StRR 131/10 – S. 4; OLG München, Beschl. v. 30.7.2009 – Az.: 4 StRR 105/09 – S. 3; OLG Hamm StV 2009, 462/463 [= zfs 2009, 409]; OLG Celle StraFO 2009, 330/331 [= zfs 2009, 530]; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 81a Rn 34; Metz NStZ-RR 2010, 271/273 f.). Nicht ausreichend ist es, dass der Widerspruch vor der Hauptverhandlung erfolgt, dort aber nicht mehr wiederholt wird (BGH NStZ 1997, 502), oder dass der Angekl. sich erstinstanzlich auf die Verwertung einlässt, den Widerspruch aber erst in der Berufungsinstanz erhebt (OLG Frankfurt NStZ-RR 2011,45 f.; OLG Frankfurt NStZ 2011, 46/48; OLG München, Beschl. v. 16.11.2009 – Az.: 4 StRR 163/09 – S. 2 f.).

bb) Der Revisionsführer hat der Verwertung des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität M. vom 24.2.2010 sowohl vor als auch ausdrücklich während der Hauptverhandlung vor dem AG am 31.8.2010 widersprochen und dem Revisionsgericht auch den Wortlaut seines Widerspruchs mitgeteilt (OLG Hamm StV 2009, 462/463 [= zfs 2009, 409]).

2. Die zulässige Verfahrensrüge erweist sich im Ergebnis jedoch als nicht begründet, weil das AG ohne Rechtsfehler das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität M. vom 24.2.2010 seinem Schuldspruch zugrunde legen durfte (§ 261 StPO). Denn insoweit hat ein Beweisverwertungsverbot nicht bestanden.

a) Nach § 81a Abs. 1 S. 1 StPO darf die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind u.a. Entnahmen von Blutproben, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist (§ 81a Abs. 1 S. 2 StPO). Die Anordnung einer solchen Maßnahme steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zu (§ 81a Abs. 2 StPO).

aa) § 81a Abs. 1 StPO regelt den Fall der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten gegen seinen Willen (Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 81a Rn 1). Eine Einwilligung (wegen der Anforderungen Meyer-Goßner § 81a Rn 3 f.; König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 81a StPO Rn 5)...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge