Die Kl., eine Prozessfinanziererin, verlangte von der beklagten Anwaltssozietät aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Rechtsanwaltsgebühren. Die Rechtsanwälte hatten die Zedentin regelmäßig in Rechtsangelegenheiten vertreten, u.a. bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die T. GmbH. Vereinbart war, dass den Anwälten die gesetzlichen Gebühren nach der damals noch geltenden BRAGO zustehen sollten. In diesem Rechtsstreit erging am 13.3.2001 ein Urt. des KG, das der BGH auf die Revision der Zedentin mit Urt. v. 20.9.2002 unter Zurückverweisung an das KG aufhob. In dem zurückverwiesenen Verfahren, das sich aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme sehr aufwändig gestaltete, vertrat die Bekl. die Zedentin zunächst weiter. Hieran änderte sich vorerst auch nichts, nachdem die Bekl. die Zedentin mit Schreiben vom 29.6.2005 vergeblich zum Abschluss einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis aufgefordert hatte. Für die Vertretung in dem Verfahren hatte die Zedentin insgesamt 42.230,36 EUR an die Bekl. gezahlt.

Mit Schreiben vom 26.2.2008 verlangte die beklagte Sozietät erneut den Abschluss einer schriftlichen Honorarvereinbarung, nach der die Zedentin ihre weitere Tätigkeit nach Zeitaufwand vergüten sollte. Hierbei machten die Anwälte ihre weitere Tätigkeit von der Unterzeichnung der Honorarvereinbarung abhängig. Nachdem die Zedentin sich weigerte, die von der Bekl. entworfene Honorarvereinbarung zu unterschreiben, kündigte die Bekl. mit Schreiben vom 19.3.2008 das Mandatsverhältnis. Die Zedentin bestellte neue Prozessbevollmächtigte für das Berufungsverfahren, die ihr eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG und eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG zuzüglich Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 17.503,47 EUR in Rechnung stellten, die die Zedentin zahlte.

Die Kl. verlangt aus abgetretenem Recht die von der Zedentin doppelt entrichteten Gebühren. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG die Bekl. in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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