[12] “… III. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Kl. von zumindest 33 % lässt sich nicht feststellen, weil die Erkrankung des linken Auges des Kl. bei der Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit nach der von den Parteien wirksam vereinbarten Zusatzklausel außer Betracht bleiben muss und die Beweisaufnahme einen solchen Grad der Berufsunfähigkeit im Übrigen nicht ergeben hat.

[13] 1. Die vom Senat aufgestellten Maßstäbe für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. nur BGHZ 123, 83, 85; Senat VersR 2009, 341 Rn 16, 17 m.w.N.) hat das BG beachtet.

a) Dem in erster Linie maßgeblichen Klauselwortlaut kann der VN entnehmen, dass die Erkrankung seines linken Auges weder für sich genommen einen Leistungsanspruch begründen noch im Zusammenspiel mit anderweitigen Erkrankungen den Grad der Berufsunfähigkeit beeinflussen, insb. erhöhen kann. Vielmehr soll die Erkrankung des linken Auges selbst im Falle einer möglichen Verschlechterung auf die Feststellung der Berufsunfähigkeit keinerlei Einfluss haben. Das ist, wie das BG zutreffend annimmt, nur möglich, wenn man diese Erkrankung bei der Bestimmung des Grades der Berufsunfähigkeit vollständig außer Betracht lässt und damit im Ergebnis unterstellt, das linke Auge sei gesund (vgl. LG Düsseldorf a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.).

[15] Die Einwände der Revision gegen dieses Verständnis des Klauselwortlauts überzeugen nicht. Soweit sie meint, die Klausel könne ebenso gut dahin verstanden werden, dass die von der Erkrankung des linken Auges ausgehende Beeinträchtigung der Berufsunfähigkeit nach vorausgehender Bestimmung der aus der Erkrankung beider Augen insgesamt folgenden Berufsunfähigkeit “abzuziehen’ sei, führt dies zum gleichen Ergebnis. Eine Unklarheit der Klausel i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB zeigt die Revision damit nicht auf.

[16] b) Auch bei Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs kann ein durchschnittlicher VN die Zusatzklausel nicht anders verstehen. Sie bezweckt eine Einschränkung des vom VR übernommenen Risikos, welches bereits bei der Vertragsanbahnung dadurch erhöht war, dass der VN am linken Auge erkrankt war. Die Bekl. war erkennbar nicht bereit, dieses erhöhte Risiko zu versichern, sondern wollte es vom Versicherungsschutz ausnehmen und damit eine dem Kl. nachteilige Regelung treffen. Eine Besserstellung des VN war demgegenüber ersichtlich nicht bezweckt; sie läge aber vor, wollte man die Klausel so verstehen, dass der Kl. als ein auf dem linken Auge Erblindeter (als “Einäugiger’) versichert wäre. Denn das hätte zur Folge, bei Bemessung der Berufsunfähigkeit die Sehfähigkeit insgesamt allein anhand der Sehkraft des rechten Auges zu bestimmen. Dabei müssten sich Schäden am rechten Auge ungleich stärker auf den Grad der Berufsunfähigkeit auswirken, zumal sogar ein in Wahrheit nicht gegebener vollständiger Verlust der Sehkraft des linken Auges in die Bemessung einflösse.

[17] 2. In der genannten Auslegung hält die Klausel einer Kontrolle anhand der §§ 305c, 306, 307 bis 309 BGB stand.

[18] a) Sie ist kontrollfähig, weil sie nach Wortlaut und erkennbarem Zweck das vom VR gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (Senat VersR 2007, 1690 Rn 13 m.w.N.).

[19] b) Die Zusatzklausel ist keine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, weil ihr kein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie weicht nicht deutlich in einer Art und Weise von den Erwartungen des VN ab, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Senat VersR 2009, 1622 Rn 13 … ). Vielmehr ist sie individuell auf die Erkrankung des Kl. bezogen im Zuge der Vertragsanbahnung als zusätzliche Bedingung in den Vertrag aufgenommen worden. Schon dadurch war das Augenmerk des Kl. in besonderer Weise auf diese Vereinbarung gelenkt, ohne die die Bekl. nicht zum Vertragsabschluss bereit war und mit der sie erkennbar bezweckte, die Erkrankung des linken Auges vom Versicherungsschutz auszunehmen. Die Herausnahme individueller gesundheitlicher Risiken aus dem Versicherungsschutz stellt in der Personenversicherung auch keinen ungewöhnlichen, sondern VN weithin geläufigen Vorgang dar.

[20] c) Dass die Klausel auch der Kontrolle nach den §§ 306, 307 bis 309 BGB unterliegt, folgt aus § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Obwohl der Kl. hier das Risiko versichert hat, seine selbständige berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können, ist er Verbraucher i.S.d. § 310 Abs. 3 S. 1, § 13 BGB. Eine solche Absicherung zählt als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge zur privaten Sphäre und ist deshalb nicht der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kl. i.S.d. § 13 BGB zuzurechnen …

[21] aa) Die Zusatzklausel führt nicht zu einer Beweislastverschiebung zu Lasten des VN i.S.v. § 309 Nr. 12 BGB. Sie belässt es vielmehr dabei, dass der VN den Versicherungsfall darlegen und beweisen muss (vgl. Senat VersR 1988, 234 unter 2c … ). Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich darauf, die Erkrankung am ...

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