[11] 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hält das BG die Bekl. für verpflichtet, der Kl. hälftigen Regress zu leisten.

[12 D] er von der Kl. erhobene Ausgleichsanspruch unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

[13] aa) Die Rom ll-VO und die Rom l-VO sind auch im Streitfall von den deutschen Gerichten anzuwenden, obwohl Dänemark gemäß Art. 1 Abs. 4 Rom ll-VO grundsätzlich nicht Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung ist (vgl. insoweit zur Anwendung der Rom ll-VO: OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.1.2021 – 4 U 14/20, juris; BeckOK-BGB/Spickhoff, VO (EG) 864/2007 Art. 1 Rn 20 [Stand: 1.11.2020]; …

[14] bb) Sowohl auf die Schadensersatzpflicht des bei der Kl. versicherten Halters der Zugmaschine als auch auf die Schadensersatzpflicht des bei der Bekl. versicherten Halters des Anhängers ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom ll-VO deutsches Recht anzuwenden, da der Unfallschaden in Deutschland eingetreten ist. Dass nach deutschem Recht sowohl der Halter der Zugmaschine als auch der Halter des Anhängers gegenüber der Geschädigten schadensersatzpflichtig ist, steht auch nicht im Streit.

[15] cc) Der mit der Klage verfolgte Ausgleichsanspruch nach Regulierung des Unfallschadens ist ebenfalls nach deutschem Recht zu beurteilen, unabhängig davon, ob der Innenausgleich der beteiligten VR der Regelung des Art. 19 Rom ll-VO unterfällt (vgl. EuGH VersR 2016, 797; vgl. weiter Senat zfs 2021, 388, r+s 2020, 333) oder sich das auf den Innenausgleich anzuwendende Vertragsrecht allein nach Art. 7 Rom l-VO bestimmt (…).

[16] Denn jedenfalls unterliegt nach dem auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 4 Buchst, b Rom l-VO erlassenen (vgl. Senat zfs 2021, 388) Art. 46d Abs. 2 EGBGB (vormals Art. 46c Abs. 2 EGBGB) ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht (vgl. zum Ganzen bereits Senat zfs 2021, 388). Gemäß § 1 Abs. 1 AusIPflVG dürfen ausländische Kraftfahrzeuganhänger in Deutschland auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur gebraucht werden, wenn der Halter für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung nimmt. Nach der aufgrund von § 4 PflVG erlassenen Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) muss die Versicherung Schadensersatzansprüche umfassen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den VN und mitversicherte Personen erhoben werden (§ 2 Abs. 1 KfzPflVV). Als mitversicherte Person bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV auch den Fahrer, wobei die Vorschrift nicht zwischen motorisierten Fahrzeugen und Anhängern unterscheidet (…). Das gilt gemäß § 4 AusIPflVG entsprechend auch für ausländische Fahrzeuge und Anhänger. Der Versicherungsvertrag muss den für die Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit regelmäßigem Standort im Inland geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie über die Mindestversicherungssummen entsprechen (…).

[17] Entgegen der Auffassung der Revision kann zugrunde gelegt werden, dass der bei der Bekl. versicherte Sattelauflieger in Deutschland auf öffentlichen Straßen oder Plätzen gebraucht wurde und schon deshalb der Versicherungspflicht nach § 1 AusIPflVG unterlag. Insoweit kann dahinstehen, ob auch die Windradbaustelle, auf der sich der Unfall ereignete, als öffentliche Straße oder öffentlicher Platz im Sinne von § 1 AusIPflVG anzusehen ist. Denn dafür, dass der Sattelauflieger wie ein Baustellenfahrzeug ausschließlich auf der Baustelle bewegt worden und dorthin seinerseits mittels irgendwelcher Transportmittel verbracht worden wäre, ohne selbst auf öffentlichen Straßen gefahren zu sein, ist nichts ersichtlich.

[18] Nach allem steht der Kl. nach § 78 VVG ein hälftiger Innenausgleich gegen die Bekl. zu (vgl. dazu die Senat zfs 2021, 388; BGHZ 187, 211). Das Revisionsvorbringen gibt zu einer Änderung dieser Senatsrechtsprechung keinen Anlass.

[19] Dieser Innenausgleich kann – wie der Senat ebenfalls bereits geklärt hat – nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung eines der beiden Versicherungsunternehmen – hier der Bekl. – mit dem jeweiligen VN ausgeschlossen werden (vgl. Senat, NJW 2018, 2958 Rn 14 ff.).

zfs 11/2021, S. 630 - 631

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