Der BGH betont einleitend zutreffend, Sinn und Zweck von Zessionen (wie § 116 SGB X) sei, Drittleistungsträgern, durch deren Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, den Rückgriff zu ermöglichen, und den Schädiger durch die Versicherungsleistungen nicht unverdient zu entlasten. Zessionen vermeiden dabei die doppelte Entschädigung des Geschädigten.

Schon 1969 betonte der BGH[38] das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Die Rechtsprechung[39] hebt permanent den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz hervor, dass der Geschädigte zwar vollen Schadenersatz verlangen kann, aber darüber hinaus am Schadensfall nicht verdienen darf. Auch wenn der BGH[40] zwischenzeitlich dies ausdrücklich auch zum Personenschadenrecht äußert, machte für den Personenschadenersatz die BGH-Entscheidung v. 17.10.2017 demgegenüber gleichwohl das Tor weit offen: Für sozialversicherte Unfallopfer (aber nur für diese!) lohnt es sich finanziell, wenn Familienangehörige i.S.v. § 116 VI SGB X ihren Personenschaden herbeiführen. Auch der Täter verdient mittelbar am Schaden. Das Opfer erhält neben dem Schadenersatz zusätzlich die Leistungen der Sozialversicherung; das Familieneinkommen erhöht sich entsprechend. Familienrechtliche Unterhaltspflichten des Täters können sich angesichts des Vermögensgewinnes des Opfers verringern.

Wenn die Rechtsprechung – auf Grundlage der vorliegenden Entscheidung konsequent – auch Sachleistungen (wie Umschulung, ambulante und stationäre Behandlung, Medikamente) mit ihrem ermittelbaren Geldwert dem Opfer zuspräche, geriete das Personenschadensystem völlig aus den Fugen.

[38] BGH, Urt. v. 24.9.1969 – IV ZR 776/68 – NJW 1969, 2284 (mit Hinweis auf BT-Drucks IV/2252, S. 31); siehe auch BGH, Beschl. v. 30.3.1953 – GSZ 1/53, 2/53, 3/53 – NJW 1953, 821.
[39] BGH, Urt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13 – NZV 2014, 161 m.w.H.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, vor § 249 BGB Rn 295, § 254 BGB Rn 264 m.w.N.

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