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[5] I. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kl. stehe ein Anspruch gegen die Bekl. aus § 7 StVG, § 115 VVG nicht zu. Das AG habe das Haftungsmerkmal “bei dem Betrieb' i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG zu Recht abgelehnt. Der nach der höchstrichterlichen Rspr. erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Aufliegers sei nicht feststellbar. Der Schaden beruhe allein auf einer äußeren, windbedingten Krafteinwirkung auf den auf dem Parkplatz abgestellten Lkw-Auflieger.

[6] Ein Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang sei nicht zu erkennen. Soweit diesbezüglich der Vorgang des Abstellens in Betracht komme, sei zusätzlich erforderlich, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt worden sei. Dies könne vorliegend allenfalls dann anzunehmen sein, wenn – was streitig sei – beim Abstellen des Aufliegers keine Unterlegkeile verwendet worden wären. Dass hierzu eine Pflicht bestanden habe, sei jedoch nicht ersichtlich. § 41 Abs. 14 StVZO sehe insoweit lediglich die Pflicht vor, Unterlegkeile mitzuführen, regele jedoch nicht deren Gebrauch. Unabhängig davon dienten Unterlegkeile der Sicherung der Fahrzeuge an einer Steigung, nicht jedoch in der Ebene. Auf den in der Akte befindlichen Lichtbildern sei jedoch kein Gefälle auf dem Parkplatz zu erkennen. Eine Pflicht zur Nutzung von Unterlegkeilen ergebe sich auch nicht allein aus einer Unwetterwarnung, zumal in Abwesenheit eines Gefälles schon unklar sei, wo in Erwartung eines Sturmereignisses Unterlegkeile zu positionieren gewesen wären. Im Ergebnis sei das Abstellen des Aufliegers ohne Verwendung von Unterlegkeilen nicht als verkehrswidrig anzusehen, so dass sich aus dem Abstellen allein kein Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang ergebe.

[7] Einen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung vermöge die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Ein solcher wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn man bereits einen Rollvorgang als ausreichend dafür erachten würde, dass sich eine typische Gefahr eines Anhängers verwirklicht habe. Ob vorliegend von einem Rollvorgang gesprochen werden könne, sei jedoch bereits fraglich. Denn der Auflieger sei vom Wind zur Seite gedrückt worden. Es handele sich mithin nicht um eine “Bewegung in Richtung der Räder'. Allerdings sei hier auch nicht auszuschließen, dass die Räder des Aufliegers dessen Seitwärtsbewegung begünstigt hätten, da auch ein Drehen eines Fahrzeugs auf der Stelle in der Regel immer mit einer Rollbewegung der Reifen einhergehe. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, da sich aus dem Urt. des BGH v. 27.11.2007 – VI ZR 210/06 ergebe, dass allein der Umstand des Rollens eines Fahrzeugs für die Verwirklichung einer typischen Gefahr nicht ausreiche. Dem schließe sich die Kammer an. Denn erforderlich für eine Haftung sei die Verwirklichung einer Gefahr, vor der § 7 StVG den Verkehr schützen solle. Diese Vorschrift solle jedoch vor den spezifischen Gefahren schützen, die von Kfz ausgingen. Zwar würden in § 7 Abs. 1 StVG auch Anhänger, also nicht motorisierte Fahrzeuge, genannt. Stellte man jedoch für die Verwirklichung einer kraftfahrzeugspezifischen Gefahr ausschließlich auf die Rollbewegung der Reifen ab, würde dies die Grenze zwischen Kfz und nicht motorisierten Fährzeugen verschwimmen lassen. Aus der Rspr. und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich vielmehr, dass im Falle eines schadensverursachenden Anhängers die Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs in irgendeiner Form auf den Anhänger fortgewirkt haben müsse, dieser also etwa von einem Kfz in eine bestimmte Position gebracht worden sei, aus der sich eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeuge ergebe. Dies sei bei einem Sattelauflieger, der auf einem unstreitig hierfür vorgesehenen Stellplatz geparkt worden sei, jedoch nicht der Fall.

[8] Da das Tatbestandsmerkmal “bei dem Betrieb' bereits aus diesen Gründen nicht erfüllt sei, könne die Frage offenbleiben, ob es sich bei dem Parkplatz der Firma B um einen öffentlichen oder privaten Parkplatz handele.

[9] II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Auf der Grundlage der vom BG getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch der Kl. auf Ersatz des ihr entstandenen Sachschadens gegen die Bekl aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG nicht verneint werden.

[10] 1. Voraussetzung einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl I S. 2674) ist, dass bei dem Betrieb eines Kfz oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kfz mitgeführt zu werden, eines der in der Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt bzw. geschädigt worden ist. Nach der st. Rspr. des Senats ist das Haftungsmerkmal “bei dem Betrieb' im Hinblick auf Kfz entspr. dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung ei...

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