Das FG Berlin-Brandenburg hatte den Zeugen D unter Bezeichnung des Beweisthemas zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung geladen, die nach Verlegung am 27.8.2019 stattfand. Zu diesem Termin war der ordnungsgemäß geladene Zeuge D nicht erschienen. Durch Beschl. v. 2.9.2019 erlegte das FG Berlin-Brandenburg dem Zeugen D die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auf. Zugleich wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld i.H.v. 100 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, zwei Tage Ordnungshaft festgesetzt.

Unter dem 9.9.2019 teilte der gerichtlich bestellte Pfleger dem FG Berlin-Brandenburg mit, dass D unter seiner Betreuung stehe. Dieser sei so schwer an Demenz erkrankt, dass eine sinnvolle Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen sei. Erst durch den Ordnungsgeldbeschluss habe er – der Pfleger – von der Ladung des von ihm betreuten D und seinem Ausbleiben erfahren. Unter Vorlage eines vom zuständigen AG ausgestellten Betreuerausweises beantragte der Pfleger, den Beschl. v. 2.9.2019 aufzuheben. Diesem Antrag kam das FG durch Beschl. v. 4.11.2019 mit der Begründung nach, der Zeuge habe sein Fernbleiben entschuldigt.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss v. 4.11.2019 haben nunmehr die Kl. fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das FG Berlin-Brandenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem BFH zur Entscheidung vorgelegt. Auf eine Aufforderung des BFH, die angekündigte Begründung einzureichen und Stellung zu nehmen, inwieweit sie durch den angegriffenen Beschluss in eigenen Rechten verletzt seien, haben die Kl. nicht reagiert. Der BFH hat die Beschwerde der Kl. teilweise als unzulässig verworfen, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

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