1. Wer vorsätzlich ein Fahrzeug mit einer unzulässigen, weil die Typengenehmigung in Frage stellenden Einrichtung (hier Abgasrückführungsabschalteinrichtung) in den Verkehr bringt, kann aufgrund sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB Schadensersatz schulden.

2. Tritt eine juristische Person den vom Kl. dargelegten Indizien für eine Kenntnis leitender Angestellte und Vorstände lediglich mit der Aussage entgegen, dafür lägen keine Erkenntnisse vor, führt dieses Bestreiten mit Nichtwissen zur Geständnisfiktion des § 138 Abs. 4 ZPO. Ungeachtet dessen wird einer im Übrigen anzunehmenden sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht genügt.

3. Als Schaden kommt sowohl die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeuges, die mit den Folgen der Nachrüstung verbundenen Aufwände als auch die enttäuschte Erwartung, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, in Betracht.

4. Der Kl. muss sich den Wert der gezogenen Nutzungen als Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Der konkrete Fall gibt keinen Anlass, dies als unbillig anzusehen.

OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2019 – 5 U 1318/18

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