Das AG Landau hat die Betr. wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 140 EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer durch ihren Verteidiger im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde, die sie mit einem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels verbunden hat. Nach der Zustellung des schriftlichen Urteils wurde das Rechtsmittel begründet. Das OLG Zweibrücken hat der Betroffenen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung ihres Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts gewährt, sodass den Antrag, die Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen, als unbegründet verworfen.

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