Wer gelegentlich Cannabis einnimmt, aber bislang lediglich einmal unter Cannabiseinfluss ein Kfz geführt hat, ist i.d.R. noch nicht ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen. Dies bedarf vielmehr grds. der Klärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fähigkeit, den Cannabiskonsum vom Fahren zu trennen (Änderung der Rechtsprechung des Senats).

Nur wenn sich auf der Grundlage des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV die Schlussfolgerung ziehen lässt, dass sich in der Nichtbeibringung des (eigentlich) geforderten Gutachtens eine aktuelle Weigerung manifestiert, zu einer Sachaufklärung beizutragen, die auch zur Aufdeckung eines regelmäßigen Cannabiskonsums hätte führen können, erlaubt dies den unmittelbaren Schluss auf die Nichteignung des Betr.

(Leitsatz 1: amtlicher Leitsatz, Leitsatz 2: Leitsatz der Schriftleitung)

Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.9.2019 – 12 ME 100/19

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