Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtung aus der bei ihr gehaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung erfüllt hat, von der Beklagten einen Innenausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Mehrfachversicherung verlangen (§ 78 Abs. 2 S. 1 VVG). Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Regelung in A.1.1.5 Abs. 4 AKB, welche bei Schadenverursachung durch ein Gespann eine im Innenverhältnis zum Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs subsidiäre Haftung des Anhängerversicherers für den Fall vorsieht, dass der Schaden ausschließlich Folge eines Fehlverhaltens des Fahrers des Zugfahrzeugs oder dessen spezifischer Betriebsgefahr ist, um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB handelt. Denn jedenfalls führt eine in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung eines versicherungspflichtigen Anhängers vereinbarte Subsidiaritätsklausel nicht zu einer umfassenden Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers des Zugfahrzeugs im Innenverhältnis zum Haftpflichtversicherer des Anhängers und steht daher einem Ausgleichsanspruch aus § 78 Abs. 2 S. 1 VVG nicht entgegen.

Allerdings sind – wie der Senat bereits entschieden hat – sog. eingeschränkte oder einfache Subsidiaritätsklauseln, nach denen – wie hier – die Haftung des Subsidiärversicherers erst dann entfallen soll, wenn und soweit eine andere Versicherung nicht nur besteht, sondern im konkreten Fall auch Deckung gewährt, im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurt. v. 21.4.2004 – IV ZR 113/03, VersR 2004, 994 unter II 1 [juris Rn 15 ff.]). Durch eine derartige Klausel wird im Regelfall nicht ein bestehendes Recht des Primärversicherers zum Innenausgleich vereitelt, sondern die durch die Subsidiaritätsklausel vereinbarte Nachrangigkeit verhindert bereits, dass es überhaupt zu einer echten Mehrfachversicherung i.S.v. § 78 Abs. 1 VVG kommt. Der Ausgleichsanspruch des Primärversicherers wird folglich nicht durch die Subsidiaritätsklausel ausgeschlossen, sondern es fehlt – wenn auch nur infolge des Inhalts des Vertrags zwischen dem Subsidiärversicherer und seinem Versicherungsnehmer – eine gesetzliche Voraussetzung, von der § 78 Abs. 2 VVG den Ausgleichsanspruch als Rechtsfolge abhängig macht.

Im Streitfall kann der mit der Subsidiaritätsklausel bezweckte Ausschluss der gesetzlichen Regelung in § 78 Abs. 2 S. 1 VVG jedoch nicht erreicht werden. Dass die Haftpflichtversicherungen des Zugfahrzeugs einerseits und eines – nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c PflVG i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) versicherungsfreien – Anhängers andererseits für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Mehrfachversicherung i.S.v. § 78 Abs. 1 VVG begründen (Senatsurt. v. 27.10.2010 – IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211 Rn 9 ff.), ergibt sich unabhängig von den Vereinbarungen der Parteien des Versicherungsvertrages zwingend aus gesetzlichen Vorgaben. § 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Anhängers, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zu nehmen. Nach der aufgrund von § 4 PflVG erlassenen Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) muss die Versicherung Schadensersatzansprüche umfassen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden (§ 2 Abs. 1 KfzPflVV). Als mitversicherte Person bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV auch den Fahrer, wobei die Vorschrift nicht zwischen motorisierten Fahrzeugen und Anhängern unterscheidet. Zugleich hat sich der Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs gem. § 3 Abs. 1 S. 1 KfzPflVV zwingend auf einen mit ihm verbundenen Anhänger oder Auflieger zu erstrecken. Die Mitversicherung des Fahrers des Anhängers ergibt sich in den zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin vereinbarten Bedingungen aus A.1.2 Abs. 1 Buchst. c AKB. Mehrfach versichert war daher jedenfalls das Haftpflichtrisiko des Zugmaschinenführers, der – sowohl haftungs- wie versicherungsrechtlich – in Personalunion zugleich dem Anhänger-Haftungsverband als Fahrzeugführer angehört. Dieses Haftpflichtrisiko hat sich im vorliegenden Fall auch ausgewirkt. Daran ändert die Subsidiaritätsklausel nichts. Sie lässt nach A.1.1.5 Abs. 5 AKB die Deckung nach dem PflVG – und damit zugleich den nach § 2 KfzPflVV vorgesehenen Mindestversicherungsschutz – ausdrücklich unberührt, geht mithin selbst von einer Kongruenz zwischen Haftung und Deckung aus.

Nach der Einführung einer selbstständigen Gefährdungshaftung für – auch mit dem Zugfahrzeug verbundene – Anhänger in § 7 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl I S. 2674) und der damit einhergehenden Aufhebung des § 3 Abs. 2 KfzPflVV in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.7.2002 (BGBl I S. 2586) entfiel die zuvor eröffnete Mögl...

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